Kategorie Erfolgsgeschichte Sozialrecht Pflege

Pflegekasse: Nicht jeden Bescheid hinnehmen

Von: Rebecca Schwarz

Viel Hoffnung und dann die Enttäuschung: Bei einem ablehnenden Bescheid ist die Versuchung groß, einfach nur den Kopf in den Sand zu stecken. Unser Rechtsfall des Monats zeigt jedoch, warum es sich lohnen kann, Widerspruch bei der zuständigen Behörde einzulegen und durchzuhalten! Luisa Münzbaum* (Name von der Redaktion geändert) ist 23 Jahre alt und gesundheitlich stark eingeschränkt. Dennoch wird ihr Antrag auf einen Pflegegrad zunächst abgelehnt. Mit Unterstützung des Sozialverbands VdK geht sie gegen den Bescheid vor – mit Erfolg!

Bild eines nicht erkennbaren Arztes der das Handgelenk eines Patienten in seiner Praxis überprueft.
Bei der Pflegebegutachtung prüft der Medizinische Dienst wie selbstständig Betroffene ihren Alltag bewältigen können. Bewertet werden unter anderem Mobilität, psychische sowie kognitive Einschränkungen und die Selbstversorgung. © iStock.com/PeopleImages

Antrag auf Pflegegrad

Luisa ist noch jung. Doch ihr Alltag ist von gesundheitlichen Einschränkungen geprägt: Die 23-Jährige leidet an einer mittelgradigen Depression mit Angststörungen, Panikattacken und zeitweise Herzrasen. Oft ist sie antriebslos und niedergeschlagen. Auch Schlafstörungen machen ihr zu schaffen. An manchen Tagen fällt es ihr schwer, überhaupt das Bett zu verlassen.

Ihr Gemütszustand verschlimmert sich, als sich an ihrem rechten Handgelenk eine knubbelartige Schwellung bildet. Die Geschwulst schränkt die Funktion ihrer rechten Hand zunehmend ein – sie kann es nur noch unter Schmerzen beugen und strecken. Ihr Arzt diagnostiziert ein Handgelenksganglion. In der Folge entwickelte sich bei Luisa ein chronisches regionales Schmerzsyndrom. Die zusätzlichen Beschwerden verstärkten auch ihre psychischen Probleme.

Ablehnung durch die Pflegekasse

Aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation beantragte Luisa bei ihrer Pflegekasse einen Pflegegrad. Der Medizinischen Dienst (MDkurz fürMedizinischer Dienst) besucht sie für die Begutachtung bei sich zu Hause, doch das Ergebnis fällt anders aus, als erhofft: Die Pflegekasse lehnt den Antrag ab. Die Voraussetzungen für Pflegegrad 1 seien noch nicht erfüllt. Für Luisa ist das nur schwer nachvollziehbar, denn ihre Erkrankungen wirkten sich inzwischen auf viele Bereiche des täglichen Lebens aus.

Sozialverband VdK legt Widerspruch ein

Luisa wendet sich daraufhin an den Sozialverband VdK. Ihr zuständiger VdK-Sozialrechtsreferent von der VdK-Beratungsstelle in Offenburg prüft den Bescheid und die gesundheitliche Situation von Luisa. Er führt detailliert die bestehenden Einschränkungen im Alltag aus. Insbesondere die Greiffunktion der rechten Hand sei durch die Schwellung, die Schmerzen und die Kraftlosigkeit bereits stark eingeschränkt. Da Luisa ihre linke Hand vermehrt belastet, haben sich dort inzwischen auch eine Sehnenscheidenentzündung entwickelt. Beide Hände seien somit mittlerweile in ihrer Gebrauchsfähigkeit eingeschränkt. 

Module beim Antrag auf Pflegegrad

Für die verschiedenen Module der Pflegebegutachtung nennt der VdK-Sozialrechtsreferent die konkreten Einschränkungen. Wie etwa die Schwierigkeiten bei der Selbstversorgung. Denn das Waschen der Haare gelingt Luisa beispielsweise nur noch überwiegend selbstständig. Auch beim An- und Auskleiden machen sich die Einschränkungen der Hände bemerkbar. Kochen ist ebenfalls schwieriger geworden.

Für einen Pflegegrad ist maßgeblich, wie stark die Selbstständigkeit und die Fähigkeiten im Alltag beeinträchtigt sind. Für Luisa kommt der VdK-Sozialrechtsreferent zum Schluss, dass sie die Voraussetzungen für den Pflegegrad 1 mehr als deutlich erfüllt. Im Widerspruch regt er eine neue Beurteilung an

Erfolg nach Widerspruch

Drei Monate später dann die Erleichterung: Die Pflegekasse hält den Widerspruch für begründet und reagiert mit einem Abhilfebescheid. Luisa erhält Pflegegrad 1! Damit hat sie nun Anspruch auf Leistungen, die sie zuvor nicht erhalten konnte. Wie etwa den Entlastungsbetrag von 131 Euro im Monat sowie die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln in Höhe von 42 Euro monatlich.

Luisas Fall zeigt deutlich: Ein Widerspruch kann sich lohnen! Hier unterstützt der Sozialverband VdK seine Mitglieder in insgesamt 34 VdK-Beratungsstellen in Baden-Württemberg.

Pflegegrad noch dieses Jahr beantragen

Mit Blick auf die geplante Pflegereform rät der Sozialverband VdK, einen Erstantrag auf einen Pflegegrad noch dieses Jahr zu stellen. Denn das Bundesgesundheitsministerium hat im Juni 2026 den Referentenentwurf für ein Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG) vorgelegt, mit dem sich insbesondere bei Pflegegrad 1 etwas ändern könnte. So könnten beispielsweise die Zugangsvoraussetzungen erschwert werden. Welche Regelungen letztlich gelten werden, hängt vom weiteren Gesetzgebungsverfahren ab.

Wer bereits heute den Eindruck hat, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen pflegebedürftig zu sein, sollte deshalb nicht unnötig warten. Ein Erstantrag auf einen Pflegegrad kann zunächst formlos bei der zuständigen Pflegekasse gestellt werden!

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