Kategorie Erfolgsgeschichte Sozialrecht Rente

Familienversicherung trotz Rentenerhöhung?

Von: Rebecca Schwarz

Jedes Jahr dasselbe Problem: Mit der Rentenerhöhung zum 1. Juli überschreitet Dieter Schmidt (Name von der Redaktion geändert) knapp die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung seiner Ehefrau. Weil er die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllt, müsste er dann für mehrere Monate hohe Beiträge als freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. Erst ein erfolgreicher Rechtsstreit mit Unterstützung des Sozialverbands VdK bringt für ihn eine dauerhafte Lösung.

Nahaufnahme einer deutschen Krankenversicherungskarte. Die abgebildete Karte wird von der Techniker Krankenkasse ausgestellt
Die beitragsfreie Mitversicherung gibt es nur für Ehepartner unter der Einkommensgrenze. © iStock.com/ollo

Mit kleiner Rente in der Familienversicherung

Schmidt erhält eine sehr geringe Rente von unter 505 Euro im Monat. Seine Rente liegt damit im Jahr 2024 unter der zulässigen monatlichen Einkommensgrenze für eine Mitgliedschaft in der beitragsfreien Familienversicherung. Schmidt ist daher in der gesetzlichen Familienversicherung seiner Ehefrau mitversichert – zumindest immer von Januar bis Juni. 

Denn immer pünktlich zum 1. Juli und der damit einhergehenden Rentenerhöhung rutscht Schmidt knapp über die zulässige Einkommensgrenze. Das ändert sich dann immer wieder im neuen Jahr, wenn der Gesetzgeber diese zum 1. Januar anpasst. Dann liegt Schmidt mit seiner Rente wieder darunter.

Freiwillig gesetzlich versichert wegen fehlender Versicherungszeiten

Für Schmidt bedeutet das: Im letzten Halbjahr wäre er wegen fehlender Versicherungszeiten in der gesetzlichen Krankenversicherung (9/10 Regelung) immer nur freiwillig gesetzlich versichert. Dann müsste er von seiner niedrigen Rente hohe Beiträge zahlen. Und das Jahr für Jahr. 

Teilrentenbezug

Um dauerhaft in der Familienversicherung seiner Ehefrau versichert zu bleiben, entscheidet sich Schmidt dazu, nur eine Teilrente zu beziehen. Denn auf diesem Weg bleibt er knapp unter dem zulässigen Betrag. 

Dieses Vorgehen untersagt jedoch die zuständige Krankenversicherung: 

Auch ein geringer Teilverzicht auf die Rente für einen Zugang zur Familienversicherung sei unwirksam. Für den Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner erfüllt Schmidt nicht die notwendigen Vorversicherungszeiten, die sogenannte 9/10-Regelung. Er hat kaum in die gesetzliche Krankenversicherung eingezahlt. Wird er nun durch einen Teilverzicht auf die Rente Mitglied in der Familienversicherung seiner Ehefrau, gehe dies zu Lasten der GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung-Versichertengemeinschaft. 

Schmidt wendet sich an den Sozialverband VdK. Die zuständige VdK-Sozialrechtsreferentin Silke Löffler in der VdK-Beratungsstelle in Freiburg übernimmt die Klageerhebung. Außerdem legt sie Widerspruch für die Folgebescheide ein, denn das ganze Verfahren zieht sich über zweieinhalb Jahre. Letztendlich aber mit Erfolg!

Vergleich: Regelmäßiges Einkommen für Familienversicherung

Löffler argumentiert, dass für die Prüfung der Familienversicherung das regelmäßige Einkommen maßgeblich sei. Betrachtet man Schmidts Renteneinkommen über das gesamte Versicherungsjahr, überschreitet es die maßgebliche Einkommensgrenze nicht. Schmidts Krankenversicherung und der Sozialverband VdK einigen sich mit einem Vergleich: 

Für die Vergangenheit, zumindest ab Vertretung durch den Sozialverband VdK, muss Schmidt keine Beiträge für die freiwillige gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Außerdem gibt es eine klare Regelung für die Zukunft.

Für die Berechnung ist fortan die Höhe der tatsächlich bezogenen Rente und damit in der zweiten Jahreshälfte die durch Teilverzicht erklärte reduzierte Rente entscheidend. Schmidt bleibt auch für die Monate Juli bis Dezember Mitglied in der Familienversicherung.

Der besondere Fall

Der Vergleich in diesem Fall beruht auf der Wirksamkeit des Teilrentenbezugs. Entscheidend war der Umstand, dass der Teilrentenverzicht auf Dauer angelegt war. Indes schließt die zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Neufassung des § 10 Absatz 1 SGBkurz fürSozialgesetzbuch V den Zugang zur Familienversicherung für Ehepartner, die eine Altersrente als Teilrente beziehen und zuvor privat krankenversichert waren, grundsätzlich aus – unabhängig von der Dauer des Teilrentenbezugs. 

Die 9/10 Regelung einfach erklärt!

Die 9/10-Regelung entscheidet darüber, ob Rentnerinnen und Rentner automatisch Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (KVdRkurz fürKrankenversicherung der Rentner) werden. Als Voraussetzung müssen Betroffene in der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens zu 90 Prozent gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Dabei zählen sowohl eine eigene Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung) als auch eine Familienversicherung. Auch Kindererziehungszeiten können bei der Berechnung berücksichtigt werden. 

Der Vorteil: Die Pflichtversicherung in der KVdRkurz fürKrankenversicherung der Rentner ist meist günstiger als eine freiwillige gesetzliche Krankenversicherung. 

Wer beispielsweise mit 25 Jahren zu arbeiten beginnt und mit 65 Jahren in Rente geht, hat ein Erwerbsleben von 40 Jahren. In den letzten 20 Jahren bis zum Renteneintritt muss die Person mindestens 18 Jahre gesetzlich krankenversichert gewesen sein. Eine private Krankenversicherung wäre in diesem Zeitraum höchstens zwei Jahre möglich. 

Wird die 9/10-Regelung nicht erfüllt, können sich die Rentnerinnen und Rentner als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern lassen. Dann fallen die Beiträge jedoch oft höher aus als bei einer Pflichtversicherung in der KVdRkurz fürKrankenversicherung der Rentner. Bei der DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung kann ein Zuschuss zu den Aufwendungen für die freiwillige gesetzliche Mitgliedschaft beantragt werden.

Die 9/10-Regelung soll sicherstellen, dass die günstige KVdRkurz fürKrankenversicherung der Rentner Personen zugutekommt, die den überwiegenden Teil ihres Erwerbslebens gesetzlich krankenversichert waren. Gleichzeitig schützt sie das Solidarprinzip der GKVkurz fürGesetzliche Krankenversicherung: Damit Versicherte nicht erst kurz vor dem Renteneintritt von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln, um im Ruhestand von den günstigeren Beiträgen der KVdRkurz fürKrankenversicherung der Rentner zu profitieren.

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