Kategorie Rente Arbeit & Berufsleben

Jetzt möglich: Rückkehr in die Rentenversicherung bei Minijob/Midijob

Von: Julia Nemetschek-Renz

Anspruch auf Reha, Rente und betriebliche Altersvorsorge? All das haben Minijobber nicht, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Dank einer gesetzlichen Neuregelung hat sich das geändert: Seit 1. Juli 2026 können Menschen mit einem Minijob einmalig eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wieder rückgängig machen, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg (DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung BW).

Studentin arbeitet in einem Café als Minijob, sie steht an der Theke und blickt, auf ihren Ellbogen geschützt, auf die Kasse, rechts von ihr im Hintergrund steht eine Kollegin.
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Wer sich für die Rentenversicherungspflicht entscheidet, zahlt vom Lohn einen Eigenanteil von aktuell 3,6 Prozent, während der Arbeitgeber pauschal 15 Prozent auf das Rentenkonto einzahlt. Der Eigenanteil erhöht zusätzlich den späteren Rentenanspruch

Doch viel wichtiger ist: Hiermit werden vollwertige Pflichtbeiträge erworben! Dadurch sichert sich der Minijobber das komplette Leistungsangebot der gesetzlichen Rentenversicherung. Unter anderem kann der Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung oder Leistungen zur Teilhabe aufrechterhalten beziehungsweise begründet werden.

So geht's: Rückkehr in die Rentenversicherung

Bisher galt: Wer sich einmal von der Versicherungspflicht hat befreien lassen, konnte in diesem Minijob nicht wieder versicherungspflichtig werden. Das ist seit dem 1. Juli 2026 anders! Aber die Aufhebung der Befreiung wirkt sich nur für die Zukunft aus und muss beim Arbeitgeber beantragt werden. Bei mehreren Minijobs ist sie nur einheitlich möglich. 

Eine erneute Befreiung von der Sozialversicherungspflicht ist danach aber nicht mehr möglich.