Rückfahrkamera für Elektrorollstuhl bewilligt
Anna M.* ist Mitte 20 und auf einen Elektrorollstuhl sowie eine 24-Stunden-Betreuung angewiesen. Aufgrund ihrer schweren körperlichen Einschränkungen nutzt sie zusätzlich einen Roboterarm, der sie im Alltag unterstützt. Mit einem neuen Elektrorollstuhl ist ihre Mobilität jedoch stark eingeschränkt. Denn die Krankenkasse lehnt ihren Antrag auf eine Rückfahrkamera mit Display für den Elektrorollstuhl ab.

Anna M. fährt häufig rückwärts: Gerade in Alltagssituationen, etwa beim Verlassen ihrer Wohnung, beim Überqueren von Bordsteinkanten oder bei Wendemanövern. Vorwärtsfahrten im Gefälle oder bei Hindernissen sind für sie aufgrund fehlender Rumpf- und Kopfstabilität nicht möglich und mit erheblichen Schmerzen verbunden.
Krankenkasse lehnt Rückfahrkamera ab
Doch ihre Krankenkasse lehnt die Kostenübernahme für eine Rückfahrkamera mit Display an ihrem Elektrorollstuhl ab. Denn diese sei für die sichere Nutzung des Rollstuhls „nicht zwingend erforderlich“ – vielmehr sei der montierte Rückspiegel hierfür ausreichend. Auch ein eingelegter Widerspruch blieb erfolglos.
Die Krankenkasse argumentiert, der Rollstuhl ermögliche bereits eine ausreichende Fortbewegung im Nahbereich. Zusätzliche Technik gehe über das „notwendige Maß“ hinaus. Daraufhin wandte sich Anna M. an den Sozialverband VdK: Der zuständige VdK-Sozialrechtsreferent in der VdK-Beratungsstelle in Südwürttemberg-Hohenzollern prüfte den Fall genau und erhob Klage. Mit Erfolg!
Sozialverband VdK setzt sich durch
Vor dem Sozialgericht Ulm konnte der VdK-Sozialrechtsreferent überzeugend die Probleme mit dem Rückspiegel darlegen:
- Da der Roboterarm genauso wie der Rückspiegel auf der linken Seite des Rollstuhls montiert ist, kollidieren diese regelmäßig. Dadurch verstellt sich der Spiegel.
- Anna M. kann den Spiegel aufgrund ihrer eingeschränkten Armfunktion nicht selbstständig neu ausrichten, sondern ist dabei auf Hilfe angewiesen.
- Auch eine Umpositionierung des Spiegels ist zum einen aufgrund der individuell angepassten Sitzschale nicht möglich.
- Zum anderen ist das Sichtfeld von Anna M. durch die Sitzposition und eingeschränkte Kopfbeweglichkeit stark reduziert – die rechte Seite kann sie kaum einsehen.
Mehr Sicherheit im Alltag
Besonders problematisch: Hindernisse in Bodennähe, wie Bordsteinkanten oder kleine Gegenstände, kann sie über den Spiegel kaum oder gar nicht erkennen.
Der VdK-Sozialrechtsreferent legte die Vorteile des größeren Sichtfelds der Kamera dar und erklärte, dass diese sich weder verstellen noch beschlagen kann. Ein zentrales Argument war zudem das sogenannte Grundbedürfnis der „Erschließung des Nahbereichs“: Anna M. muss in der Lage sein, Orte des täglichen Lebens zu erreichen – etwa den Supermarkt, Arztpraxen oder die Apotheke. Ohne Rückfahrkamera sei dies nicht sicher möglich.
Das Sozialgericht folgte dieser Argumentation und stellte fest, dass der Rückspiegel für eine sichere Teilnahme am Alltag für Anna M. nicht ausreicht. Die Rückfahrkamera mit Display wurde daher als notwendiges Hilfsmittel anerkannt. Mit dieser kann Anna M. sich jetzt endlich besser orientieren, Hindernisse frühzeitig erkennen und ihren Alltag freier gestalten.