Kategorie Pflege Pflege zu Hause

Kurzzeit- und Verhinderungspflege

Von: Rebecca Schwarz

Aus zwei Töpfen wird einer: Zum 1. Juli wurden die Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengelegt. Damit steht Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen ab sofort ein Jahresgesamtbetrag von 3.539 Euro zur Verfügung. Diesen können sie ganz nach Bedarf für die eine oder die andere Leistungsart nutzen und diese auch kombinieren. Das war zuvor nicht möglich.

Aufnahme in einem Park, älterer Mann sitzt auf einer Bank und hält die Hand seiner Frau, die im Rollstuhl sitzt und ihn liebevoll anblickt.
Innerhalb der acht Wochen Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld um 50 Prozent gekürzt. © iStock.com/k_manaemedia

Neue Regelung seit 1. Juli 2025

Der neue Gesamtbetrag bietet mehr Flexibilität und reduziert außerdem den bürokratischen Aufwand: Denn bisher gab es getrennte Budgets für die Kurzzeitpflege und die Verhinderungspflege. Jetzt ist die Nutzung für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen wesentlich einfacher. Sie haben somit mehr Freiheit, um selbstständig über die notwendige Betreuungsform zu entscheiden – wenn etwa die Pflegeperson eine Auszeit plant oder aufgrund von Krankheit oder sonstigen Umständen verhindert ist.

Was ist der Unterschied von Kurzzeit- und Verhinderungspflege?

Bei der Verhinderungspflege übernimmt eine vertraute Person oder ein ambulanter Pflegedienst eine Zeit lang die Pflege zu Hause. Bei der Kurzzeitpflege erfolgt vorübergehend die stationäre Versorgung der pflegebedürftigen Person in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung. Pflegegrad 2 ist Voraussetzung. Neu ist außerdem, dass für beide Leistungen die gleiche Höchstdauer von acht Wochen gilt.

Mit Entlastungsbetrag aufstocken

Es ist möglich, Leistungen der Kurzzeit- und Verhinderungspflege mit ungenutzten Geldern des Entlastungsbetrages aufzustocken. Dieser beträgt monatlich 131 Euro und steht für Hilfe im Haushalt – beim Einkaufen, Kochen und Putzen – zur Verfügung. Da es nicht so einfach ist, passende Dienstleister zu finden, wird der Entlastungsbetrag von vielen Pflegebedürftigen gar nicht abgerufen. 

Entlastungsbetrag für ehrenamtlich Helfende

Seit Dezember 2024 ist es möglich, den Entlastungsbetrag in Baden-Württemberg auch für einzelne ehrenamtliche Helfende zu verwenden. Sie müssen nur einen Vordruck der Bestätigung der jeweiligen Unterstützungsleistungen ausfüllen und das Abrechnungsformular direkt an die Pflegekasse senden.Externer Link: Den Vordruck und das Abrechnungsformular gibt es hier zum Herunterladen!