Das Krankengeld wird trotzdem ausgezahlt
Was passiert, wenn die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Patienten zu spät elektronisch an die Krankenversicherung übermittelt? Die Krankenkasse muss in jedem Fall trotzdem das Krankengeld zahlen. Patienberaterin Željka Pintarić erläutert in unserem neuen Fall des Monats die rechtlichen Hintergründe. Eine verspätete Übermittlung durch die Krankenkasse darf niemals zu Lasten des Versicherten gehen. Wichtig ist aber: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen ihren Arbeitgeber weiterhin über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren.
Herr S. ist seit längerem arbeitsunfähig und bezieht Krankengeld. Bis jetzt erfolgte die Auszahlung des Krankengelds stets problemlos. Nun verweigert ihm seine Krankenkasse die Krankengeldzahlung für einen Zeitraum von zwei Wochen. Die Arbeitsunfähigkeit (AU) sei nicht rechtzeitig innerhalb einer Woche gemeldet worden.
Herr S. wendet sich in seiner Not an die VdK-Patientenberatung. „Die Krankenkasse kann mir doch nicht das Krankengeld streichen. Ich war immer rechtzeitig beim Arzt. Die Arztpraxis hatte aber beim letzten Mal technische Probleme und hat verspätet meine AU-Bescheinigung an die Krankenkasse weitergeleitet. Das habe ich erst jetzt erfahren. Da kann ich doch nichts dafür!“
Kein Nachteil für Versicherte
Patientenberaterin Željka Pintarić beruhigt ihn: „Nein, Sie können nichts dafür. Technische Fehler passieren leider. Sie dürfen aber dadurch keinen Nachteil haben. Sie sind für die verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit nicht verantwortlich.“ Zur Erläuterung stellt Beraterin Pintarić die aktuelle Rechtslage dar: Seit 2021 sind Kassenärzte verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit den Krankenkassen elektronisch zu melden. Eine Obliegenheit der gesetzlich Versicherten, die Arbeitsunfähigkeit bei ihrer Krankenkasse zu melden, besteht seither nicht mehr. Werden AU-Bescheinigungen von der Arztpraxis verspätet übermittelt, darf dies nicht zu Lasten der Versicherten gehen.
Arztpraxis meldet Arbeitsunfähigkeit zu spät
Allein die Arztpraxis ist verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit den Krankenkassen zu melden. So hat auch das Bundessozialgericht (BSGkurz fürBundessozialgericht) in einem vergleichbaren Fall mit Urteil vom 30.11.2023 – Aktenzeichen: B 3 KR 23/22 R – entschieden. Die Patientenberaterin rät Herrn S., sich nochmal an seine Krankenkasse zu wenden und klarzustellen, dass die Arztpraxis die AU-Bescheinigung verspätet übermittelt hat. Er solle sich dabei auf das aktuelle BSGkurz fürBundessozialgericht-Urteil berufen. Der Krankengeldauszahlung dürfte nichts mehr im Wege stehen, so Patienberaterin Željka Pintarić.
Gut zu wissen
Aber: Arbeitnehmende müssen den Arbeitgeber weiterhin über ihre Arbeitsunfähigkeit informieren. Der Arbeitgeber ruft dann die Daten elektronisch bei der Krankenkasse ab. Das gilt auch für Arbeitnehmende, die auf Minijob-Basis außerhalb von Privathaushalten beschäftigt sind. Das elektronische Verfahren gilt jedoch nicht für privat krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auch nicht für Privatärztinnen und Privatärzte, falls diese die Arbeitsunfähigkeit bescheinigen.