Gesetzlicher Anspruch auf Zweitmeinung
Gesetzlich Krankenversicherte haben bei bestimmten planbaren Operationen gemäß § 27b Sozialgesetzbuch Fünf (SGBkurz fürSozialgesetzbuch V) einen gesetzlichen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Die Kosten dafür übernehmen die Krankenkassen.

Kassenleistung bei bestimmten Eingriffen
Der Anspruch auf das sogenannte strukturierte Zweitmeinungsverfahren besteht bei bestimmten festgelegten Eingriffen. Das sind aktuell:
- Mandeloperationen
- Gebärmutterentfernungen
- Arthroskopische Eingriffe an der Schulter
- Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
- Implantationen einer Knie-Endoprothese
- Eingriffe an der Wirbelsäule
- Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats
- Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen (Verödungen) am Herzen
- Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
- Hüftgelenkersatz
- Eingriffen an Aortenaneurysmen
Mehr Infos
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Weitere Informationen zum Zweitmeinungsverfahren enthält das Patientenmerkblatt des Gemeinsamen Bundesausschusses
Externer Link: www.g-ba.de
(G-BA), hier zu finden im Themenbereich Z (Zweitmeinung bei planbaren Eingriffen): -
Ärztinnen und Ärzte, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation eine Zweitmeinung abgeben dürfen, finden Sie ebenfalls im Internet auf der Homepage des ärztlichen Bereitschaftsdienstes:
Externer Link: www.116117.de