Kategorie Gesundheit Gesundheitssystem

Gesetzlicher Anspruch auf Zweitmeinung

Gesetzlich Krankenversicherte haben bei bestimmten planbaren Operationen gemäß § 27b Sozialgesetzbuch Fünf (SGBkurz fürSozialgesetzbuch V) einen gesetzlichen Anspruch auf eine ärztliche Zweitmeinung. Die Kosten dafür übernehmen die Krankenkassen.

Arzt sitzt mit seiner Patienten im Praxisztimmer und stellt während einer Konsultation Fragen.
Gesetzlich versicherte Patienten haben vor bestimmten planbaren Operationen einen Anspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung. © iStock.com/Kobus-Louw

Kassenleistung bei bestimmten Eingriffen

Der Anspruch auf das sogenannte strukturierte Zweitmeinungsverfahren besteht bei bestimmten festgelegten Eingriffen. Das sind aktuell:

  1. Mandeloperationen
  2. Gebärmutterentfernungen
  3. Arthroskopische Eingriffe an der Schulter
  4. Amputation beim diabetischen Fußsyndrom
  5. Implantationen einer Knie-Endoprothese
  6. Eingriffe an der Wirbelsäule
  7. Implantation eines Herzschrittmachers, eines Defibrillators oder eines CRT-Aggregats
  8. Kathetergestützte elektrophysiologische Herzuntersuchungen und Ablationen (Verödungen) am Herzen
  9. Gallenblasenentfernung (Cholezystektomie)
  10. Hüftgelenkersatz
  11. Eingriffen an Aortenaneurysmen