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Änderungen im Sozialrecht 2025

Zum Jahreswechsel 2025 treten in Deutschland wieder bedeutende Änderungen für gesetzlich Versicherte in Kraft. Wir haben nachfolgend die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst!

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Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenzen für die gesetzliche Kranken- und Rentenversicherung werden erhöht. Dies bedeutet, dass ein größerer Teil des Einkommens beitragspflichtig wird, was insbesondere für Besserverdienende zu höheren Abgaben führt. Die genaue Höhe der neuen Grenzen wird an die durchschnittliche Lohnentwicklung angepasst.

Für die Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung liegen die Beitragsbemessungsgrenzen ab Januar 2025 jeweils bei 8.050 Euro pro Monat (96.600 Euro jährlich). Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für 2025 auf 5.512,50 Euro/Monat (66.150 Euro jährlich).

VdK-Info

Durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen und Beitragssätze müssen Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit höheren Lohnnebenkosten rechnen. 

Für Gutverdiener kann dies zu einer jährlichen Mehrbelastung von bis zu 1.320 Euro führen. Arbeitgeber sehen sich ebenfalls mit steigenden Personalkosten konfrontiert.

Gesetzliche Krankenversicherung: Steigerung des Zusatzbeitrags

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung steigt voraussichtlich um mindestens 0,8 Prozentpunkte auf durchschnittlich 2,5 Prozent.

Gut zu wissen

Jede Krankenkasse kann den Zusatzbeitrag selbst bestimmen. Es gibt daher erhebliche Unterschiede in der Höhe der Zusatzbeiträge. 

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, haben Versichterte ein Sonderkündigungsrecht. 

Kindergeld und Kinderzuschlag

Zum Jahreswechsel 2025 wird das Kindergeld voraussichtlich leicht erhöht. Der Betrag steigt von derzeit 250 Euro auf 255 Euro pro Kind. Diese Anpassung soll die finanzielle Unterstützung für Familien in Zeiten steigender Lebenshaltungskosten stärken.

Zudem wird der Kindersofortzuschlag angehoben. Dieser erhöht sich von 20 Euro auf 25 Euro pro Monat. Der Kindersofortzuschlag ist eine zusätzliche Leistung für einkommensschwache Familien und soll die finanzielle Absicherung von Kindern verbessern.

Kinderkrankengeld

Auch beim Kinderkrankengeld sind 2025 Änderungen vorgesehen: Eltern, die ihre kranken Kinder zu Hause betreuen müssen, können weiterhin Kinderkrankengeld in Anspruch nehmen. Die Anspruchsdauer bleibt bei 30 Arbeitstagen pro Elternteil (bei Alleinerziehenden: 60 Tage) bestehen. Für jedes Kind unter 12 Jahren oder Kinder mit Behinderung zahlt die gesetzliche Krankenkasse etwa 90 Prozent des Nettoverdienstes als Ersatzleistung.

In der politischen Diskussion steht zudem, die Regelungen langfristig zu flexibilisieren und mögliche Erweiterungen der Anspruchsdauer zu prüfen, um die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter zu fördern.

Regelsätze

Der Regelsatz für Bürgergeld, Grundsicherung und Sozialhilfe wird nicht erhöht. 

Elektronische Patientenakte (ePA)

Ab dem 1. Januar 2025 wird die elektronische Patientenakte (ePA) für alle gesetzlich Versicherten in Deutschland eingeführt – es sei denn, sie widersprechen ausdrücklich. Die ePA soll die Gesundheitsversorgung effizienter gestalten, indem sie wichtige medizinische Informationen zentral speichert und für behandelnde Ärzte zugänglich macht.

Patienten können in ihrer ePA Befunde, Diagnosen, Medikationspläne und Arztberichte verwalten lassen. Dies erleichtert nicht nur die Kommunikation zwischen verschiedenen Ärzten, sondern verhindert auch unnötige Doppeluntersuchungen. Gleichzeitig behält der Patient jederzeit die Kontrolle darüber, welche Informationen er mit welchen Ärzten oder Einrichtungen teilen möchte.

Um den Datenschutz zu gewährleisten, werden die Daten verschlüsselt und unter strengen Sicherheitsvorkehrungen gespeichert. Dennoch bleibt die Einführung der ePA politisch umstritten, insbesondere hinsichtlich des Schutzes sensibler Gesundheitsdaten. Befürworter betonen jedoch die Chancen auf eine verbesserte und patientenzentrierte Versorgung.

Pflegegeld und Pflegesachleistungen

Ab dem 1. Januar 2025 werden das Pflegegeld sowie die Pflegesachleistungen erhöht, um die finanzielle Belastung pflegebedürftiger Menschen und ihrer Angehörigen abzufedern. Das Pflegegeld, das an pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5 ausgezahlt wird, steigt um 4,5 Prozent. Auch die Pflegesachleistungen, die für professionelle Pflegedienstleistungen genutzt werden können, werden entsprechend angehoben.

Zum 1. Juli werden die Beträge der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege zu einem gemeinsamen Jahresbetrag in  Höhe von 3.539 Euro zusammengefasst. Dieser Betrag kann dann je nach Bedarf sowohl für Kurzzeit- als auch Verhinderungspflege flexibel eingesetzt werden. 

Die Höchstbezugsdauer der Verhinderungspflege wird auf acht Wochen angehoben. Die Kurzzeitpflege kann in vollem Umfang umgewidmet werden. Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung steigt voraussichtlich ab Januar um 0,2 Prozentpunkte.

VdK-Hinweis

Diese Anpassungen sind ein wichtiger Schritt, um den gestiegenen Pflegekosten und der Inflation Rechnung zu tragen. Allerdings kritisieren Experten, dass die Erhöhungen nicht ausreichen, um die tatsächlichen Mehrkosten für Pflegebedürftige und ihre Familien vollständig zu decken. Gleichzeitig wird die Forderung nach einer grundsätzlichen Reform der Pflegeversicherung lauter, um die langfristige finanzielle Stabilität und eine bessere Versorgung sicherzustellen.

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Wohngeld

Zum 1. Januar 2025 wird das Wohngeld erneut angepasst und um rund 15 Prozent erhöht, um einkommensschwache Haushalte stärker zu entlasten. Die genaue Höhe der Erhöhung orientiert sich an den gestiegenen Miet- und Heizkosten sowie der allgemeinen Preisentwicklung. 

Anspruchsberechtigte Haushalte sollen durch die Anpassung besser vor den finanziellen Belastungen durch hohe Wohnkosten geschützt werden. Zusätzlich wird die CO₂-Komponente im Wohngeld verstärkt berücksichtigt, um den gestiegenen Energiepreisen Rechnung zu tragen.

Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn wird zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro brutto pro Stunde angehoben, um der anhaltenden Inflation und den gestiegenen Lebenshaltungskosten entgegenzuwirken. Diese Erhöhung betrifft insbesondere Geringverdiener, Minijobber und Beschäftigte in Branchen mit niedrigen Tariflöhnen. 

Bis zur Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro pro Monat werden Beschäftigte als Minijobber ohne verpflichtende Sozialversicherungsabgaben angestellt.