Entlastung bei Zuzahlung zu Arzneimitteln
An den Kosten für Arzneimittel beteiligen sich gesetzlich Versicherte mit einem Eigenanteil. Sie zahlen in der Regel für jedes verschreibungspflichtige Arzneimittel pro Packung zehn Prozent des Verkaufspreises, jedoch höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro.
Bislang mussten Versicherte, wenn die gewünschte Packungsgröße nicht lieferbar war und sie mehrere Packungen in der Apotheke erhielten, auf jede Packung eine Zuzahlung leisten. Seit dem 1. Februar 2024 zahlen Patientinnen und Patienten in diesen Fällen nicht mehr doppelt.
Änderung von Paragraf 61 Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
Wenn das Arzneimittel nicht in der verordneten Größe verfügbar ist, wird die Zuzahlung nur noch einmal fällig und zwar auf die verordnete Packungsgröße.
Beispiel
Ersetzt die Apotheke eine Packung zu 100 Stück durch zwei Packungen zu jeweils 50 Stück, ist die Zuzahlung nur für die Packung à 100 Stück zu zahlen. Entsprechendes gilt für Teilmengenabgaben.
Bisher hatten Versicherte die Zuzahlung auf die gesamte Packung zu zahlen, aus der die Teilmenge entnommen wurde. Jetzt gilt: Sind 50 Stück verordnet und werden aus einer Packung à 100 Stück 50 Stück herausgenommen, wird lediglich die Zuzahlung für die Packung zu 50 Stück fällig.