Absetzbarkeit des Mitgliedsbeitrages
VdK-Mitgliedsbeiträge sind gemäß § 10 b EStG in Verbindung mit § 50 EStDV bei der Lohn- und Einkommensteuer abzugsfähig. In der Regel erkennt das Finanzamt Vereins-Mitgliedsbeiträge bis zu 200 Euro ohne weiteren Nachweis an.
Die Finanzämter begnügen sich zumeist mit der entsprechenden Glaubhaftmachung in der Einkommensteuererklärung bzw. in der Erklärung zum Lohnsteuerjahresausgleich. Da der VdK-Mitgliedsbeitrag unter 200 Euro pro Jahr liegt, würde es ausreichen, beim Finanzamt einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung vorzulegen (§ 50 Einkommensteuer-DurchführungsVO).
VdK-Tipp
Viele Finanzämter wissen aber nicht, dass der Sozialverband VdK als gemeinnützig anerkannt ist. Wir empfehlen unseren Mitgliedern daher, sich von unserer Externer Link:Mitgliederverwaltung eine schriftliche Bestätigung über die Zahlung des Mitgliedsbeitrags ausstellen zu lassen.