Urlaub für Pflegende – Entlastung durch Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Pflegenden Angehörigen steht einmal im Jahr zur Unterstützung Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zu.
Die Verhinderungspflege wird auch Ersatzpflege genannt. Hier kann eine vertraute Person einspringen oder ein ambulanter Pflegedienst beauftragt werden. Pflegende Angehörige können sie tage- oder stundenweise in Anspruch nehmen. Die Voraussetzungen sind: Pflegegrad 2 oder höher und eine Vorpflegezeit von sechs Monaten. Die Pflegekasse zahlt bis zu 1.612 Euro jährlich.
Bei der Kurzzeitpflege wird der Pflegebedürftige vorübergehend in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung stationär gepflegt, sie eignet sich also bei Urlaub oder Reha der pflegenden Angehörigen, aber auch dann, wenn sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen so verändert, dass eine Versorgung zuhause zeitweise nicht mehr möglich ist.
Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld um 50 Prozent gekürzt. Es gilt folgende Voraussetzung: Pflegegrad 2 oder höher. Der Leistungsanspruch ist auf höchstens acht Wochen im Jahr begrenzt. Die Pflegekasse zahlt bis zu 1.774 Euro jährlich, wobei u. a. Unterkunft und Verpflegung selbst zu finanzieren sind.
Ein Hinweis aus eigenem Erleben: Die Kurzzeitpflege sollte, wenn es irgendwie geht, möglichst langfristig geplant werden. Es ist fast unmöglich kurzfristig entsprechende Plätze zu ergattern.
Zum Anhören gibt es alle Infos zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege auch im VdK-Podcast „Reingehört“: Externer Link:www.vdk-bw.de/medien/podcast.