Krankengeldbezug nach Arbeitsunfähigkeit
Jürgen S. (Name geändert) forderte mithilfe des Sozialverbandes VdK die Zahlung von Krankengeld bei seiner gesetzlichen Krankenkasse. Der LKW-Fahrer war nach einer schweren Lungenerkrankung nicht mehr in der Lage, schwere Lasten zu heben. 20 Jahre war er bis dahin beim selben Transportunternehmen tätig. Dann folgte während des Krankengeldbezuges die Kündigung
Daraufhin änderte die Krankenkasse den Bewertungsmaßstab der Arbeitsunfähigkeit. Als Begründung gab sie an, Jürgen S. könne weiterhin LKW-Tätigkeiten verrichten – lediglich ohne Be- und Entladen der Ladung.
Das Sozialgericht Freiburg gab der Krankenkasse zunächst recht. Im Berufungsverfahren folgte das Landessozialgericht Stuttgart im Oktober 2020 jedoch der Argumentation von VdK-Juristin S. Löffler. Denn für die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Berufskraftfahrer (sowie gleich oder ähnlich geartete Tätigkeiten) entscheidend. Diese erfordern schlichtweg das Heben und Tragen schwerer Lasten beim Be- und Entladen.
Vier Jahre dauerte das Verfahren. Der 64-jährige Jürgen S. konnte durch den langen erstrittenen Krankengeldbezug schließlich in Altersrente – ohne zwischenzeitlich einen ALG II-Antrag stellen zu müssen.