Kategorie Tipp Pflege

Akute Pflegesituation in der Familie: Freistellung von der Arbeit

Was tun, wenn ein naher Angehöriger auf einmal pflegebedürftig wird? Herr M. wendet sich an die VdK Patientenberatung: Sein Vater ist im Krankenhaus und wird bald entlassen. Der 80-Jährige lebt allein und versorgte sich vor dem Krankenhausaufenthalt selbst. Herr M. hatte bereits ein Gespräch mit dem Sozialdienst der Klinik, um zu klären, wie es nach der Entlassung seines Vaters zu Hause weitergehen soll. Herr M. weiß nicht, wo ihm der Kopf steht. Schließlich lebt er 300 Kilometer vom Vater entfernt und Urlaubstage hat er keine mehr. Wie soll er das alles organisieren?

Sohn sitzt mit seinem älteren pflegebedürftigen Vater auf der Bettkante und hält ihn in den Armen
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Antrag auf Feststellung des Pflegegrades

Dieser ist bereits gestellt. Nun muss Herr M. dringend einen ambulanten Pflegedienst für seinen Vater finden. Das Bad in der Wohnung muss barrierefrei umgebaut werden.

Krankschreibung bei Pflegefall in der Familie

Sein Hausarzt sagt, er dürfe ihn für die Organisation der Pflege nicht krankschreiben, denn Herr M. sei ja nicht arbeitsunfähig. Herr M. will wissen, ob der Arzt Recht hat. Und wenn ja, ob er als Angehöriger Ansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber oder der Pflegekasse hat? 

VdK-Patientenberaterin Zeljka Pintaric bestätigt, dass eine Krankschreibung wegen der Organisation der Pflege grundsätzlich nicht möglich ist. Eine Arbeitsunfähigkeit könnte der Arzt nur bescheinigen, wenn Herr M. selbst krank wäre. 

Freistellung von der Arbeit

Er könne sich, so Pintaric, jedoch wegen der akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu zehn Tage von der Arbeit freistellen lassen. Das nennt sich kurzzeitige Arbeitsverhinderung. In dieser Zeit kann Herr M. die Pflege organisieren. Ein Recht auf zehn Tage kurzzeitige Arbeitsverhinderung haben alle Arbeitnehmer unabhängig von der Größe des Betriebs. Eine Frist für die Ankündigung der Arbeitsverhinderung gibt es nicht. Herr M. muss seinem Arbeitgeber unverzüglich den Verhinderungsgrund und die voraussichtliche Dauer mitteilen. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat er eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des Vaters und über die Erforderlichkeit der Pflegeorganisation vorzulegen. 

Lohnfortzahlung bei Freistellung

Eine Lohnfortzahlung während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung gibt es in der Regel nicht. Der Arbeitgeber ist zur Fortzahlung des Gehalts nur verpflichtet, wenn sich dies zum Beispiel aus einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einem Arbeitsvertrag ergibt. 

Pflegeunterstützungsgeld

Sofern der Arbeitgeber für die Zeit der Freistellung kein Entgelt fortzahlt, besteht ein Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Diese Leistung beträgt mindestens 90 Prozent des ausgefallenen Netto-Entgelts und muss bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen beantragt werden. Ohne Antrag gibt es kein Geld. 

Wichtig!

Der Pflegegrad für den Angehörigen muss dabei noch nicht festgestellt sein. Es genügt eine ärztliche Bescheinigung, dass eine Pflegebedürftigkeit des Angehörigen voraussichtlich vorliegt. Auch, wenn bereits ein Pflegegrad besteht, kann Pflegeunterstützungsgeld gezahlt werden – wenn sich zum Beispiel die bestehende Pflegebedürftigkeit plötzlich verschlimmert. 

Weitere Informationen bietet die Internetseite Externer Link:www.wege-zur-pflege.de oder dieExterner Link: VdK-Patientenberatung in Stuttgart.