Wichtige Infos zum Reha-Entlassungsbericht/Leistungsbeurteilung!
Wichtig: die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung
Der Reha-Entlassungsbericht fasst den Verlauf der Behandlungen zusammen und dient der Information der weiterbehandelnden Hausärztinnen und Fachärzte. Gleichzeitig ist er ein wichtiger Nachweis für den Leistungserbringer, in den allermeisten Fällen handelt es sich dabei um die Deutsche Externer Link:Rentenversicherung (DRVkurz fürDeutsche Rentenversicherung kurz für Deutsche Rentenversicherung).
Von besonderer Bedeutung ist die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung. Sie informiert darüber, in welchem Umfang die betroffene Person nach Abschluss der Reha noch arbeitsfähig ist.
Dabei wird eingeschätzt, ob eine Tätigkeit im bisherigen Beruf täglich unter drei Stunden, zwischen drei und sechs Stunden oder mehr als sechs Stunden möglich ist. Zusätzlich wird die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bewertet.
Unterschied: Arbeitsunfähigkeit oder Erwerbsminderung!
Bei der Beurteilung, ob die Entlassung aus der Reha arbeitsfähig oder arbeitsunfähig erfolgt, ist es wichtig, zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung zu unterscheiden:
- Während Arbeitsunfähigkeit bedeutet, dass jemand vorübergehend – etwa aufgrund einer akuten Erkrankung oder Verletzung – nicht arbeiten kann,
- beschreibt die Erwerbsminderung eine längerfristige Einschränkung der Leistungsfähigkeit.
Widerspruch nicht möglich, Stellungnahme ja
Neben der Patientin oder dem Patienten sowie der Rentenversicherung können auch weitere Stellen den Entlassungsbericht erhalten. Es bedarf allerdings der Zustimmung des oder der Betroffenen, dass beispielsweise Ärztinnen und Ärzte sowie die Externer Link:Krankenkasse informiert werden. Dies kann sinnvoll sein, um eine lückenlose Weiterbehandlung zu gewährleisten.
Wenn die betroffene Person mit dem Inhalt des Reha-Entlassungsberichts nicht einverstanden ist, besteht keine Möglichkeit, direkt Widerspruch dagegen einzulegen, da es sich nicht um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handelt.
Dennoch kann die Patientin oder der Patient eine schriftliche Stellungnahme verfassen, in der die strittigen Punkte und die eigene Sichtweise nachvollziehbar dargelegt werden. Diese Stellungnahme wird dem Bericht beigefügt und kann bei späteren Entscheidungen berücksichtigt werden.
Weitere Infos können Sie als VdK-Mitglied bei der Lotsin Sozialberatung und der Sozialrechtsberatung unter Telefon 07361/ 9978470 oder E-Mail: Externer Link:srg-aalen@vdk.de erhalten!