PTBS-Assistenzhund als Leistung der sozialen Teilhabe
Liebe VdK-Mitglieder,
das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt hat am 9. März 2026 eine bedeutsame Entscheidung zum Thema Assistenzhunde getroffen (L 8 SO 32/25 B ER, rechtskräftig).
Eine heute 27-jährige Studentin leidet infolge erlittener häuslicher Gewalt in der Kindheit an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) sowie weiteren psychischen Beeinträchtigungen. Diese äußern sich unter anderem in sozialem Rückzug, Antriebslosigkeit und Panikattacken. Ihre behandelnden Ärzte befürworteten die Ausbildung eines Assistenzhundes zur Förderung der sozialen Teilhabe.
Nachdem das Land Sachsen-Anhalt als Träger der Eingliederungshilfe die Kostenübernahme für die Spezialausbildung des Hundes ablehnte, wandte sich die Betroffene erneut an das Sozialgericht. Das LSG Sachsen-Anhalt hat das Land nun im Eilverfahren vorläufig verpflichtet, mehr als 4.000 Euro für die Spezialausbildung zu übernehmen.
Das LSG stellt klar: Ein speziell auf den individuellen Bedarf ausgebildeter Hund kann ein Hilfsmittel zur sozialen Teilhabe im Sinne des SGBkurz fürSozialgesetzbuch IX sein. Hilfsmittel der sozialen Teilhabe dienen der gesamten Alltagsbewältigung und sollen dem Menschen mit Behinderung den Kontakt mit seiner Umwelt sowie die Teilnahme am öffentlichen und kulturellen Leben ermöglichen. Entscheidend ist dabei, dass die Spezialausbildung nicht losgelöst vom späteren Einsatz betrachtet werden kann, da der Hund erst im Zusammenspiel mit der Betroffenen lernt, auf deren individuelle behinderungsbedingte Einschränkungen zu reagieren.
Darüber hinaus hat das LSG klargestellt, dass die Antragstellerin nicht auf Leistungen anderer Träger verwiesen werden darf. Als Mensch mit Behinderung hat sie einen eigenständigen Anspruch auf Leistungen der sozialen Teilhabe nach dem SGBkurz fürSozialgesetzbuch IX.
Diese Entscheidung ist aus mehreren Gründen von Bedeutung:
Erstens bestätigt sie, dass der Hilfsmittelbegriff im Bereich der sozialen Teilhabe weit zu verstehen ist und individuelle, nicht standardisierte Lösungen ausdrücklich einschließt.
Zweitens, und das ist besonders hervorzuheben: Das LSG beschränkt die Anspruchsberechtigung ausdrücklich nicht auf Menschen mit körperlichen Behinderungen. Auch bei psychischen Erkrankungen kann ein Assistenzhund als Hilfsmittel der sozialen Teilhabe anerkannt werden, wenn er nachweislich zur Alltagsbewältigung und gesellschaftlichen Teilhabe beiträgt. Die in der Praxis vieler Träger verbreitete Auffassung, Assistenzhunde seien allein körperbehinderten Menschen zuzuerkennen, ist damit rechtlich nicht haltbar.
Die einstweilige Anordnung gilt bis zu einer abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das beim Sozialgericht Halle anhängig ist.
Die vollständige Pressemitteilung des LSG Sachsen-Anhalt finden Sie unter:
Mit freundlichen Grüßen
Roger Hahn, Vorsitzender des VdK OV Sindelfingen