Feststellung einer Behinderung und Schwerbehindertenausweis
Liebe Mitglieder,
wer eine Behinderung amtlich feststellen lassen möchte, stellt dazu einen Antrag. Die zuständige Behörde stellt den Grad der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) fest und prüft, ob Merkzeichen vorliegen. Ab einem GdBkurz fürGrad der Behinderung von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Dann wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Rechtsgrundlage ist § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGBkurz fürSozialgesetzbuch IX).
Informationen und Formulare
Das Regierungspräsidium Stuttgart stellt auf seiner Internetseite alle wesentlichen Informationen zur Antragstellung bereit:
Externer Link:https://rp.baden-wuerttemberg.de/themen/soziales/seiten/sgb-ix/
Dort finden Sie als PDF den Erstantrag, den Änderungsantrag (zum Beispiel bei Verschlimmerung oder für weitere Merkzeichen), eine Ausfüllhilfe mit Merkblatt, Hinweise zum Datenschutz und eine Übersicht über die Nachteilsausgleiche.
Bitte beachten Sie: Das Regierungspräsidium bearbeitet selbst keine Anträge.
Wo wird der Antrag gestellt?
Zuständig ist das Landratsamt an Ihrem Wohnsitz. Für Menschen, die im Landkreis Böblingen wohnen, also auch in Sindelfingen, ist das:
Landratsamt Böblingen
Versorgungsamt in Stuttgart
Fritz-Elsas-Straße 30
70174 Stuttgart
Telefon Schwerbehindertenrecht: 07031 663-2222
E-Mail: Externer Link:versorgungsamt@lrabb.de
Wohnortnah gibt es eine Beratungsstelle für das Schwerbehindertenrecht im Hauptgebäude des Landratsamts, Parkstraße 16, 71034 Böblingen. Die aktuellen Sprechzeiten finden Sie auf Externer Link:www.lrabb.de.
Allgemeine E-Mail-Adresse des Landratsamts Böblingen: Externer Link:posteingang@lrabb.de
Unterstützung durch den VdK
Mitglieder des Sozialverband VdK erhalten Beratung und Vertretung im Feststellungsverfahren durch den Sozialrechtsschutz des Kreisverband Böblingen.
Mit herzlichen Grüßen
Ihr Roger Hahn
Vorsitzender Ortsverband Sindelfingen im Sozialverband VdK