Kategorie Ortsverband Onstmettingen
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Roland Sauter jetzt ehrenamtlicher Richter am Landessozialgericht in Stuttgart

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Landessozialgericht Stuttgart
Roland Sauter
Roland Sauter © Jutta Kübler

Nach fünfeinhalbjähriger Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter am Sozialgericht Reutlingen berief  die Vizepräsidentin des Landessozialgerichts Baden-Württemberg, Frau Vossen, den Onstmettinger VdK-Ortsverbandsvorsitzenden Roland Sauter zum ehrenamtlichen Richter am Landessozialgericht Stuttgart. 

Mit Wirkung zum 1. Juli 2026 wurde Roland Sauter, der auch Vorsitzender des VdK-Kreisverbandes Zollernalb ist, auf die Dauer von 5 Jahren berufen.

Das Landessozialgericht in Stuttgart hat folgende Aufgaben:

Als zweite Instanz ist in Baden-Württemberg das Landessozialgericht mit Sitz in Stuttgart eingerichtet. Es entscheidet über Berufungen gegen Urteile und Gerichtsbescheide und über Beschwerden gegen andere Entscheidungen der Sozialgerichte. Außerdem entscheidet das Landessozialgericht erstinstanzlich über Klagen, die auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahren gerichtet sind. 

Darüber hinaus ist das Landessozialgericht erstinstanzlich zuständig für Klagen gegen Entscheidungen bzw. Beanstandungen der Landesschiedsämter und der Schiedsstellen im Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung sowie dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Ferner entscheidet das Landessozialgericht erstinstanzlich in Aufsichtsangelegenheiten gegenüber Trägern der Sozialversicherung, ihren Verbänden, den Kassen- und Kassen ärztlichen und Kassenzahnärztlichen Verei nigungen sowie in Angelegenheiten der Auf wendungserstattung nach § 6b SGBkurz fürSozialgesetzbuch II und im Normenkontrollverfahren nach § 55a SGG. Die Entscheidungen des Landessozialgerichts werden durch Fachsenate getroffen, die jeweils mit einem Berufsrichter als Vorsitzenden und zwei weiteren Berufsrichtern sowie mit zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt sind. 

Hinsichtlich ihres Aufgabenbereichs entsprechen die Fachsenate den Fachkammern bei den Sozialgerichten. Auch hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen der ehrenamtlichen Richter bei der Besetzung der Fachsenate kann auf die obigen Ausführungen zur Besetzung der Fachkammern verwiesen werden. 

Allerdings gilt für die beim Landessozialgericht tätigen ehrenamtlichen Richter, dass sie das dreißigste Lebensjahr vollendet haben müssen und mindestens fünf Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein sollten.