Informativer Vortrag zu Patienten-, Betreuungs- und Vorsorgevollmacht
Veranstaltungsinformationen
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Am 08.10.25 um 16 Uhr konnten wir vom VdK Oberkochen die beiden Referenten der RA-Kanzlei Schulle, Frau Rechtsanwältin Lisa Flämig und Herrn Rechtsanwalt Marius Bischoff begrüßen. Fast 50 interessierte Teilnehmer waren auf den Vortrag gespannt.
Die beiden Referenten führten in die Welt des Erbrechts ein. Die wesentlichen Bausteine sind
- Patientenverfügung
- Vorsorgevollmacht
- Testament/Erbrecht
- Rechtsnachfolge
Das Ziel dieser Bausteine ist die Sicherstellung des eigenen Willens, wenn man diesen nicht mehr selbst äußern kann.
Vorsorgevollmacht:
Sie ist die konkrete Bevollmächtigung einer Vertrauensperson.
Betreuungsvollmacht:
Gibt den Wunsch wieder, welche Person die Betreuung übernehmen soll. Man kann auch bestimmte Personen ausschließen.
Es gibt kein gesetzliches Recht zur Vertretung durch den Ehegatten oder die Kinder. Daher sollte so früh wie möglich eine Vollmacht erteilt werden.
Wenn jemand nicht mehr selbstständig einen Betreuer bestimmen kann, dann muss dies das Gericht vornehmen. Aber: die Dauer zur Bestellung kann sehr lang sein.
Daher sollte man im Vorfeld unbedingt eine Vertretung festlegen.
Gesetzliche Voraussetzung der Vorsorgevollmacht sind:
- Grundsätzlich formfrei (notarielle Beurkundung empfehlenswert) (-> Banken verlangen diese grundsätzlich!)
- Geschäftsfähigkeit erforderlich
- Mögliche Geltungsbereiche einzeln aufführen
- Konkrete Bestimmung mindestens einer (geschäftsfähigen) Person
Die Ausgestaltung der Vorsorgevollmacht kann wie folgt aussehen:
Der Bevollmächtigende erteilt die Vollmacht einer oder mehreren Personen. Dabei muss man bedenken, dass eine Vollmacht für mehrere Personen problematisch ist. Diese Vollmacht kann unterschieden werden in jeweils einer Einzelvertretung oder einer Gesamtvertretung. (Beide Vertretungsformen beinhalten Konfliktmöglichkeiten).
Die Vorsorgevollmacht sollte möglichst eine bedingungsfreie Vertretungsbefugnis (Generalvollmacht) sein. Mit Erteilen einer Generalvollmacht ist es so, dass der Vollmachtnehmer sofort tätig werden kann.
Es gibt bestimmte Regelungsbereiche, wie z.B.:
- Gesundheitssorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Vermögensangelegenheiten
- Verkauf von Immobilien
- Widerrufsmöglichkeiten
- Vertragsangelegenheiten (Mietvertrag, Telefonvertrag, Zeitschriften…)
- Selbstkontraktion (u.a. § 181 BGB)
Aufbewahrung der Vollmacht:
i.d.R. Originalurkunde (notarielle Vollmacht) -> Registergericht
- Original bzw. Ausfertigung selbst aufbewahren
- Herausgabe an Dritte (Vertrauensperson)
- Herausgabe an Bevollmächtigten
Man sollte unbedingt darauf achten, dass die Auffindbarkeit wichtiger Dokumente im Notfall sicher gestellt ist:
- Zu Hause: z.B. Hinweise in der Notfalldose (Aufbewahrung im Kühlschrank)
- Unterwegs: mittels Notfallkarte im Geldbeutel
Vorsorgevollmacht - was wirklich wichtig ist:
- Bestenfalls notarielle Beurkundung
- An keine Bedingungen geknüpft
- Möglichst weitreichend
- Auffindbarkeit
- Frühzeitig erstellen (keine Zweifel an Geschäftsfähigkeit)
Notare formulieren die Vollmacht selbst.
Rechtsnachfolge nach dem Tod?
Was bedeutet Rechtsnachfolge (wer wird Erbe -> gesetzliche Erbfolge oder Testament)
Erbengemeinschaft (Gibt es kein Testament, und es gibt mehrere Erben, dann bilden diese eine Erbengemeinschaft)
Man kann der Bildung einer Erbengemeinschaft vorbeugen, indem man von der Möglichkeit der Abweichung von der ges. Erbfolge durch Testament/Erbvertrag entgegenwirkt.
Darin kann die Einsetzung von Erben oder auch die Enterbung bestimmter Personen niedergelegt werden.
Vermächtnisse
Auch Bedingungen der Erbnachfolge (z.B. Minderjähriger Enkel soll nach Volljährigkeit erst einen bestimmten Betrag bekommen) sind zulässig.
Erbengemeinschaften sind problematische, da diese immer die Einstimmigkeit benötigen. Dies ist aber bei Erbauseinandersetzungen meist nicht gegeben.
Fazit zum Erbrecht:
Analyse der persönlichen Situation (wer soll erben, wer soll nicht erben)
Überprüfung, ob die gesetzliche Erbfolge passend ist
Wenn nein: Testament errichten oder Erbvertrag abschließen
Berliner Testament? Der überlebende Ehepartner erbt zunächst alles, die Kinder erst nach Tod des überlebenden Ehepartners. Problem sind u.a. die ev. anfallenden höheren Steuern.
Die Teilnehmer bedankten sich mit Applaus für den informativen Vortrag. Franz Lergenmüller wünschte sich, dass auch an den nächsten Info-Nachmittagen - die wieder im Mühlensaal statt finden werden - wieder so viele Teilnehmer dabei sind. Ein Dank ging auch an das Team von Frau Schuhbauer für die Bewirtung.
Falls Sie noch ausführliche Unterlagen wünschen, besteht die Möglichkeit dies über die allgemeine VdK-Hompage "Ihre Vorsorge für den Ernstfall" herunter zu laden oder als VdK-Mitglied bei ihrem Ansprechpartner des VdK Ortsverbandes anzufordern.