Kategorie Ortsverband Oberkochen

VdK informiert zur Witwen- und Witwerrente

Ein älteres Seniorenpärchen zu Hause, sie küsst ihren Mann auf die Wange, er lacht.
Was passiert nach dem Todesfall? © iStock.com/SOL-STOCK-LTD

Überblick Witwen- und Witwerrente

Wenn der Partner oder die Partnerin sterben, ist das ein großer Verlust für die Hinterbliebenen. Um sie in dieser Situation wenigstens finanziell zu unterstützen und ihnen Geldsorgen zu ersparen, gibt es für Hinterbliebene die Witwenrente bzw. Witwerrente.  

Die Witwenrente, auch „Rente wegen Todes“ genannt, hat eine „Unterhaltsersatzfunktion”. Sie ist also ein Ersatz für den Unterhalt, den der Verstorbene bis zu seinem Tod erbracht hat.

Hinterbliebene können eine kleine oder eine große Witwenrente bekommen. Wer welche Rentenart erhält, erklären wir weiter unten in diesem Text. 

Hinweis: In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die wichtigsten Fragen zur Witwenrente, ohne Sonderfälle oder Ausnahmen darzustellen. Auch auf die Waisenrente oder die Erziehungsrente gehen wir an dieser Stelle nicht ein. Eine eingehende rechtliche Beratung zum Thema Witwenrente erhalten Sie beim

 Externer Link:Externer Link:Sozialverband VdK vor Ort.

Welche Voraussetzungen muss man erfüllen, um eine Witwenrente zu bekommen?

Um Anspruch auf eine Witwerrente beziehungsweisen Witwenrente zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen beim Hinterbliebenen erfüllt sein, und zwar:

  • Bis zum Tod des Partners muss eine Ehe oder eine Lebenspartnerschaft bestanden haben, und zwar für mindestens ein Jahr. Eine Ausnahme gibt es, falls der (Ehe)Partner bei einem Unfall stirbt. Dann besteht auch bei kürzerer Ehedauer ein Anspruch auf die Hinterbliebenenrente.
  • Der verstorbenen Ehe- oder Lebenspartner muss eine rentenrechtliche Wartezeit von mindestens fünf Jahren erfüllt haben. Diese Wartezeit ist nicht erforderlich, falls der Tod durch einen Arbeitsunfall verursacht wurde oder falls der Verstorbene bereits eine Rente erhalten hat.
  • Der / die Hinterbliebene darf nicht wieder geheiratet haben. Denn mit der Wiederheirat entfällt der Anspruch auf die Witwen- oder Witwerrente. (Hinweis: Im Fall einer Wiederheirat kann es einen Anspruch auf eine einmalige Rentenabfindung geben, dazu mehr weiter unten). 

Bekommt man die Witwenrente oder Witwerrente automatisch?

Nein, die Rente wird nicht automatisch ausgezahlt. Hinterbliebene müssen die Witwenrente aktiv bei der Deutschen Externer Link:Rentenversicherung beantragen. Gut zu wissen: Die Hinterbliebenenrente wird bei Bedarf auch rückwirkend ausgezahlt, und zwar bis zu 12 Kalendermonate nach dem Tod. 

So lange hat die beziehungsweise der Hinterbliebene Zeit für den Antrag. Es ist jedoch empfehlenswert, sich – sobald die eigene Verfassung das zulässt – frühzeitig nach dem Tod des Partners oder der Partnerin um den Antrag zu kümmern. 

Ab wann wird die Witwen- und Witwerrente ausgezahlt?

Wenn der verstorbene Partner oder die verstorbene Partnerin bereits eine Rente bezogen hat, zum Beispiel eine Alters- oder Externer Link:Erwerbsminderungsrente, dann beginnt die Witwen- oder Witwerrente frühestens ab dem Monat, der auf den Sterbemonat folgt. Ist der Partner im Mai verstorben, wird die Witwen- oder Witwer also frühestens ab Juni gezahlt werden. Für den Sterbemonat selbst wird noch die volle Rente ausgezahlt. 

Falls der verstorbene Partner oder die Partnerin noch keine Rente erhalten haben, dann besteht der Anspruch die die Witwer- und Witwenrente ab dem Todestag.