Kategorie Ortsverband Oberkochen

VdK-Info: Pflegebedürftig? Vom Antrag bis zur Leistung

Gruppe von Menschen verschiedenen Geschlechts und Alters, mit und ohne Behinderung, demonstrieren. Auf einer Demopappe steht "Pflege darf nicht arm machen"
Pflege darf nicht arm machen! © VdK

Pflegebedürftig? Vom Antrag bis zur Leistung
Die soziale Pflegeversicherung bietet als Pflichtversicherung eine Teilabsicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit. Leistungen gibt es als Geld-, Sach- und Dienstleistungen. Ihr Umfang richtet sich nach dem Grad der Selbständigkeit bzw. der Fähigkeiten in sechs Bereichen der elementaren Lebensführung und nach der Art der Pflege.
Wie werden Leistungen der Pflegeversicherung beantragt?
Leistungen der Pflegeversicherung werden auf Antrag gewährt. Den Antrag können Sie grundsätzlich formlos, das heißt telefonisch oder per E-Mail, bei Ihrer Pflegekasse stellen. Diese erreichen Sie unter
den Kontaktdaten Ihrer Krankenkasse. Nach Eingang des Antrags ist die Pflegekasse verpflichtet, Sie umfassend und kostenlos über Ihre Ansprüche zu informieren. Ihre Pflegekasse wird Ihnen in der Regel
ein Antragsformular übersenden. Hilfe beim Ausfüllen des Antrags können Sie von Ihrer Pflegekasse, einem Pflegestützpunkt oder der nächsten VdK-Geschäftsstelle erhalten.
Was passiert nach der Antragstellung?
Nach Eingang des Antrags wird Ihre Pflegekasse den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDKkurz fürMedizinischer Dienst der Krankenversicherung) mit der Prüfung beauftragen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Im Rahmen dieser Prüfung ermittelt der Gutachter Ihre Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten in den sechs Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie Belastungen und Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte. Außerdem wird die voraussichtliche Dauer der Pflegebedürftigkeit ermittelt.
Der MDK wird Ihnen einen Termin mitteilen und Sie zu Hause aufsuchen. Sollten Sie am mitgeteilten Termin keine Zeit haben, dann verschieben Sie den Termin telefonisch. Als Unterstützung für Sie haben
wir in einem gesonderten Merkblatt Tipps für die MDKkurz fürMedizinischer Dienst der Krankenversicherung-Begutachtung zusammengestellt. Die Pflegekasse muss Ihnen spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags ihre Entscheidung über den festgestellten Pflegegrad schriftlich mitteilen (Bescheid).

Es gibt fünf Pflegegrade:
Haben Sie noch keinen ausgeprägten Pflegebedarf, benötigen Sie:

Pflegegrad 1: aber schon Hilfe, um im Alltag zurechtzukommen (12,5 bis unter 27)
Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten (27,5 bis unter 47,5)
Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten (47,5 bis unter 70)
Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten (70 bis unter 90)
Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit und Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100). Der Pflegegrad 5 wird auch bei unter 90 Punkten zuerkannt, wenn beide Arme und beide Beine gebrauchsunfähig sind.
Sollte Ihr Antrag abgelehnt oder ein zu niedriger Pflegegrad anerkannt werden, haben Sie die Möglichkeit, ein Widerspruchsverfahren einzuleiten. Neben der rechtlichen Beratung führt der Sozialverband VdK für seine Mitglieder das Widerspruchs- oder Klageverfahren durch.

Für weitergehende Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre nächste VdK-Geschäftsstelle. VdK Sozialrechtsschutz gGmbH, Bahnhofstr. 24-28, 73430 Aalen; Fon: 07361-9978470; Fax: 07361-9978479;  E-Mail: srg-aalen@vdk.de