August 2024 - Landesverbandsmitteilungen <== Der Ortsverband informiert
Ausbildungsplatz-Suche zählt für die Rente
Jugendliche im Alter zwischen 17 und 25 Jahren, die nicht sofort einen Ausbildungsplatz finden, sollten sich bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend melden. Denn was viele nicht wissen: Die Ausbildungsplatzsuche kann bei der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet werden und spätere Rentenansprüche mitbegründen. Damit die Zeitspanne als Anrechnungszeit berücksichtigt wird, muss die Suche nach einem Ausbildungsplatz mindestens einen Kalendermonat dauern. Keine Rolle spielt übrigens, ob ein Schulabschluss vorliegt oder während der Suche Leistungen der Agentur für Arbeit bezogen werden.
Wer bei der Ausbildungsplatzsuche älter als 25 ist, kann in bestimmten Fällen trotzdem Anrechnungszeiten hinterlegen. Zur Abklärung der Voraussetzungen empfiehlt sich eine individuelle Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung. Weitere Informationen gibt es online auf Externer Link:www.rentenblicker.de, dem Jugendportal der Deutschen Rentenversicherung. Außerdem hilft das Team der Deutschen Rentenversicherung am kostenlosen Servicetelefon unter 0800-1000 4800 weiter.
Wissen schafft Inklusion – 500 Schwerbehinderten-Vertrauensleute tagen auf SBV-Konferenz 2024
Wissen schafft Inklusion. Denn nur dann, wenn die Menschen mit Behinderung im Unternehmen ihre Rechte kennen und die Arbeitgeber ihre Pflichten, dann ist echte Teilhabe in der Arbeitswelt möglich. Doch wie gelangt dieses Wissen in die Unternehmen? Entscheidende Mittler sind die Schwerbehinderten-Vertrauensleute (SBVkurz fürSchwerbehindertenvertretung), die Betriebs- und Personalräte und die Mitarbeitervertretungen in den Unternehmen. Sie tragen das Wissen zu den angestellten Menschen mit Behinderung und stellen ihnen ihre Rechte zur Seite, sie klären die Arbeitgeber auf und kämpfen für die Inklusion in der Arbeitswelt. Rund 500 dieser Mittler und Kämpferinnen für die Inklusion – die Schwerbehinderten-Vertrauensleute – hatte der Sozialverband VdK Baden-Württemberg auf der 22. SBVkurz fürSchwerbehindertenvertretung-Konferenz zu Gast. Sie kamen aus den Betrieben im ganzen Land am 10. Juli 2024 in die Harmonie Heilbronn, um ihr Wissen zu erweitern, Impulsreferate zu hören, sich an den Messeständen zu informieren und sich untereinander auszutauschen. Geleitet wurde die Veranstaltung von Joachim Steck, dem VdK-Landesobmann für die Schwerbehinderten-Vertrauensleute.
Patientenakte anfordern – Verbraucherzentrale stellt Musterbriefe zur Verfügung
Patientinnen und Patienten haben immer das Recht ihre Behandlungsunterlagen einzusehen – und Kopien zu verlangen. Dabei ist es ganz egal, ob es sich um Röntgenbilder, Patientenakten oder eine Kostenaufklärung handelt. Oft sind die Arztpraxen jedoch nicht sehr kooperativ. Deswegen stellt die Verbraucherzentrale drei Musterbriefe zur Verfügung, welche die Anfrage nach diesen Unterlagen erleichtern.
Generell gilt: Die Originalunterlagen bleiben immer beim bisherigen behandelnden Arzt beziehungsweise der Ärztin. Neben einer Einsicht in die Unterlagen direkt vor Ort kann der Patient auch immer Kopien in Papierform oder digitale Abschriften von den Unterlagen verlangen. Die Kosten für die Kopien, zum Beispiel für Papier und den Druck oder für eine CD sowie den Versand, muss jedoch der Patient übernehmen.
Die Musterbriefe der Verbraucherzentrale funktionieren interaktiv und sind hier zu finden: Externer Link:www.verbraucherzentrale.de/musterbriefe. Wer zum Beispiel eine Briefvorlage benötigt, um die Patientenakte anzufordern, gibt zunächst an, auf welchem Weg die Akte ausgehändigt werden soll. Außerdem ist das Datum für den Briefversand auszuwählen. Im Anschluss wird der Brief automatisch erstellt. Dieser steht dann zum Herunterladen als Word-Datei bereit. In der Word-Datei müssen alle persönlichen Daten und die Adresse der Praxis natürlich noch ergänzt werden. Alternativ ist es möglich, diese Angaben direkt auf der Seite der Verbraucherzentrale einzufügen und den Brief komplett fertigstellen zu lassen.
Urlaub für Pflegende – Entlastung durch Kurzzeit- und Verhinderungspflege
Pflegenden Angehörigen steht einmal im Jahr zur Unterstützung Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege zu. Die Verhinderungspflege wird auch Ersatzpflege genannt. Hier kann eine vertraute Person einspringen oder ein ambulanter Pflegedienst beauftragt werden. Pflegende Angehörige können sie tage- oder stundenweise in Anspruch nehmen. Voraussetzungen: ab Pflegegrad 2 oder höher, Vorpflegezeit von 6 Monaten, die Pflegekasse zahlt bis zu 1612 Euro jährlich.
Bei der Kurzzeitpflege wird der Pflegebedürftige vorübergehend in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung stationär gepflegt, sie eignet sich also bei Urlaub oder Reha der pflegenden Angehörigen, aber auch dann, wenn sich der Gesundheitszustand des Pflegebedürftigen so verändert, dass eine Versorgung zuhause zeitweise nicht mehr möglich ist. Während der Kurzzeitpflege wird das Pflegegeld um 50 Prozent gekürzt. Voraussetzungen: Pflegegrad 2 oder höher, höchstens acht Wochen im Jahr, die Pflegekasse zahlt bis zu 1774 Euro jährlich, Unterkunft und Verpflegung sind selbst zu finanzieren. Zum Anhören gibt es alle Infos zur Kurzzeit- und Verhinderungspflege auch im VdK-Podcast „Reingehört“: Externer Link:www.vdk-bw.de/medien/podcast.