Schwerbehinderung: Diese Änderungen werden 2025 wichtig
Schwerbehinderung: Diese Änderungen werden 2025 wichtig
Das neue Jahr steht vor der Tür, und damit ändert sich einiges für Menschen mit Behinderung. Manche Neuerungen beziehen sich direkt auf das Behindertenrecht, andere gelten in Bereichen, die viele Menschen mit Behinderungen betreffen. Wir zeigen hier die wichtigsten Änderungen.
Inhaltsverzeichnis
- Externer Link:Der Vermögensfreibetrag erhöht sich
- Externer Link:Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung
- Externer Link:Erhöhte Beiträge für die Pflege
- Externer Link:Neuerungen bei den Gesundheitsleistungen
- Externer Link:Erhöhte Zusatzbeiträge bei der Krankenkasse
- Externer Link:Mehr Wohn- und Kindergeld
- Externer Link:Textform statt Schriftform
- Externer Link:Was ist der Unterschied?
- Externer Link:Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen
Der Vermögensfreibetrag erhöht sich
Der Vermögensfreibetrag für vermögensabhängige Leistungen der Eingliederungshilfe erhöht sich ab dem 1. Januar 2025 und beträgt dann 63.630 Euro statt 67.410 Euro. Auch der Einkommensfreibetrag steigt durch die jährliche Anpassung laut Paragraf 18 Absatz 1 Sozialgesetzbuch IV.
Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung
Viele Menschen mit Behinderungen sind zugleich erwerbsgemindert, beziehen Grundsicherung im Alter oder Bürgergeld. Die Regelsätze bleiben gleich. Es steigt allerdings der Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung, und dieser liegt in Zukunft bei 4,40 Euro pro Mittagessen.
Menschen mit Behinderung, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, profitieren im nächsten Jahr von einer höheren Hinzuverdienstgrenze. Bei einer vollen Erwerbsminderung sind bis zu 19.661,25 Euro brutto im Jahr möglich, ohne dass die Rente darunter leidet, und bei einer teilweisen Erwerbsminderung sogar 39.322,50 Euro brutto.
Erhöhte Beiträge für die Pflege
Die Beiträge für Pflegeleistungen steigen um 4,5 Prozent, und der Beitrag der Versicherten für die Pflegeversicherung erhöht sich um 0,2 Prozent.
Neuerungen bei den Gesundheitsleistungen
Ab 2025 bekommen Versicherte automatisch eine elektronische Patientenakte, statt diese wie bisher zu beantragen. Wer dies nicht möchte, kann widersprechen. Informationen müssen die Krankenkassen barrierefrei und in einfacher Sprache bereitstellen und diese sind auch auf den Webseiten der einzelnen Krankenkasse einsehbar.
Die Krankenkassen sind verpflichtet, Ombudsstellen einzurichten, um Versicherten zu helfen, die elektronische Patientenakte zu unterstützen, und diese Stellen sind auch die richtige Adresse, um Widersprüche einzureichen.
Die elektronische Patientenakte wollen Hamburg, Franken und Teile Nordrhein-Westfalens ab dem 15. Januar einführen, und bundesweit ist der Beginn ab März geplant. Voraussichtlich verschiebt sich die Einführung jedoch ein wenig.
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Erhöhte Zusatzbeiträge bei der Krankenkasse
Die Zusatzbeiträge der Krankenkassen steigen im nächsten Jahr im Schnitt auf 2,5 Prozent. Damit müssen Versicherte in der Regel höhere Beiträge zahlen.
Mehr Wohn- und Kindergeld
Viele Menschen mit Behinderungen beziehen Wohngeld, und sie erhalten nächstes Jahr 15 Prozent mehr pro Leistungsberechtigten.
Auch das Kindergeld erhöht sich auf 255 Euro, der Grundfreibetrag steigt auf 12.084 Euro. Die Familienkasse zahlt weiterhin Eltern von Kindern mit Behinderung die Leistung auch über die Volljährigkeit hinaus.
Textform statt Schriftform
Im Januar gilt das Bürokratieentlastungsgesetz. Ab dann gilt im Vereinsrecht die Textform und nicht mehr nur die Schriftform, damit ein Beschluss gültig ist, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung erklären.
Was ist der Unterschied?
Schriftform verlangt die eigenhändige Unterschrift auf Papier, während eine Textform dieser Unterschrift nicht bedarf, sondern zum Beispiel auch E-Mails gültig sind. Für viele Menschen mit Behinderung bedeutet diese Änderung eine Entlastung, da sie den Schriftverkehr vorwiegend digital erledigen können, wenn sie es können.
Barrierefreiheit für Produkte und Dienstleistungen
Ab dem 28. Juni sind private Unternehmen in der Pflicht, alle Produkte und Dienstleistungen barrierefrei für Menschen mit Behinderungen nutzbar zu machen. Das galt bisher nur für öffentliche Einrichtungen.
Unternehmen, die diese Verpflichtung nicht erfüllen, müssen bis zu 100.000 Euro Strafe zahlen. Ausnahmen gibt es nur für Kleinstunternehmen, die nicht die Mittel haben, komplett auf Barrierefreiheit umzustellen.