Schwerbehinderung - Alle Krankheiten und alle Merkzeichen
Unterschied von Schwerbehinderung und Behinderung:
Als Schwerbehindert wird bezeichnet, wer einen Grad der
Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) von 50 oder höher hat.
Als Behindert gilt, wer einen GdBkurz fürGrad der Behinderung von 20, 30 oder 40 erhält.
Zum Formellen:
Liegt eine Funktionsbeeinträchtigung (Gesundheitsstörung) vor, so kann ein Formular (In Baden-Württemberg: Erstantrag nach
§ 152 Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGBkurz fürSozialgesetzbuch IX), bestehend aus
4 Seiten) ausgefüllt und beim Landratsamt eingereicht werden.
Dieses Formular ist u. a. bei der Gemeindeverwaltung oder im Internet zu erhalten.
Ist nach Ablauf von 6 Monaten nach Einreichung des Antrages keine Antwort eingegangen, sollten die VdK-Juristen eingeschaltet werden.
Das gleiche gilt, wenn im Bescheid der GdBkurz fürGrad der Behinderung zu niedrig festgestellt wurde.
Die Monatsfrist für den Widerspruch unbedingt einhalten!
Besteht bereits eine Behinderung/Schwerbehinderung und der Gesundheitszusstand hat sich seit der letzten Feststellung des GdBkurz fürGrad der Behinderung verschlechtert, dann sollte ein "Änderungsantrag" beim Landratsamt eingereicht werden.
Zu den Krankheiten
(Funktionsbeeinträchtigungen):
Unter Teil B der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (Abkürzung: VersMedV) sind alle Krankheiten aufgeführt und zum Teil der GdBkurz fürGrad der Behinderung, der für die betreffende Kranheit festgelegt wurde.
Zu finden ist die VersMedV unter
www.gesetze-im-internet.de/versmedv/index.html
(Markieren, Kopieren und in die URL-Zeile des Browsers einsetzen)
Zu den Merkzeichen:
Im Teil D der Anlage zu § 2 der VersMedV sind die Merkzeichen G, B und Bl beschrieben.
Die Merkzeichen, G, aG, B, Bl, H, B und RF sind unter Wikipedia
de.wikipedia.org/wiki/Merkzeichen
erklärt.
Übersicht über Nachteilsausgleich:
Stand 01.08.2023
Die Übersicht ist unter dem Link
zu finden.
Steuerliche Pauschbeträge:
Die Pauschbeträge sind zu finden unter § 33b EStG - siehe nachfolgenden Link
www.gesetze-im-internet.de/estg/__33b.html
Stand: 31. März 2024
Verfasser: Erhard Schöpflin - Irrtum vorbehalten