Kategorie Ortsverband Bad Wildbad

Pressemeldung KW 37

„Die Mütterrente sollte abgeschafft werden.“

Keine der im Bundestag vertretenen Parteien fordert eine Abschaffung der Mütterrente. Doch es gibt aus Wirtschaftskreisen immer wieder Stimmen, die eine Kürzung oder gar eine rückwirkende Kürzung der Mütterrente fordern. Letzteres ist rechtlich nicht zulässig und würde gegen wesentliche Elemente des Rechtsstaatsprinzips wie Rechtssicherheit und Vertrauensschutz verstoßen. In einem (Aktenzeichen 1 BvR 609/90) aus dem Jahr 1996 heißt es, dass Rechtspositionen, die gesetzlich eingeräumt worden sind, nicht nachträglich verschlechtert werden können. Falls der Gesetzgeber dagegen verstößt, würde der Sozialverband VdK vor das Bundesverfassungsgericht ziehen und klagen.

Die Mütterrente ist im Jahr 2014 (Erweiterung um die Mütterrente II im Jahr 2019) eingeführt worden, um die Erziehung von Kindern rentenrechtlich besser anzuerkennen. Für jedes vor 1992 geborene Kind erhalten Erziehende bis zu 2,5 Kindererziehungsjahre auf das Rentenkonto angerecht. Das entspricht aktuell (Stand: August 2024) rund 100 brutto. Für ein nach 1992 geborenes Kind werden drei Erziehungsjahre angerechnet. Das sind aktuell rund 120 Euro.

Diese Verbesserungen bei der rentenrechtlichen Anerkennung von Kindererziehungszeiten gehen auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli 1992 zurück. Das Gericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, die durch Kindererziehung entstehenden Nachteile bei der Altersversorgung auszugleichen und das Rentenversicherungssystem anzupassen.

Übrigens: Mütter und Väter können sich auf Antrag die Kindererziehungszeit auch aufteilen.