Kategorie Ortsverband Vellberg

Oktober 2024 - Landesverbandsmitteilungen <== Der Ortsverband informiert

Pflegepauschbetrag – Steuererleichterung für pflegende Angehörige

 80 Prozent der Pflegebedürftigen in Deutschland werden zuhause von ihren Angehörigen versorgt. Diese Pflege kostet Zeit und Kraft, aber auch Geld. Ab einem Grad der Behinderung von 20 können Pflegepersonen diese finanziellen Aufwendungen von der Steuer absetzen. Die VdK-Beratungspraxis zeigt leider, dass dieser Steuervorteil vielen pflegenden Angehörigen nicht bekannt ist. Pflegepersonen können ganz einfach einen steuerlichen Pauschbetrag geltend machen. Als Nachweis für die Pflegetätigkeit ist ein Bescheid über die Pflegebedürftigkeit oder die Hilflosigkeit der gepflegten Person ausreichend. Ändert sich der Pflegegrad, ist der neue Bescheid bei der Einkommenssteuererklärung beizulegen. Die Steuervergünstigung wird pauschal für pflegende Angehörige gewährt – ganz unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten. Daher ist es auch nicht notwendig, mit einzelnen Belegen die jeweiligen Ausgaben bei der Einkommenssteuererklärung nachzuweisen. Pflegepersonen, die mehr als einen Angehörigen pflegen, können den Pflegepauschbetrag natürlich auch mehrfach bei der Steuererklärung geltend machen. Aktuell liegen die gültigen Pflegepauschbeträge bei: 600 Euro (für Pflegegrad 2), 1.100 Euro (Pflegegrad 3), 1.800 Euro (Pflegegrad 4 und 5 und bei Merkzeichen H).

 Wichtig: Die Pflege der Angehörigen muss unentgeltlich erfolgen. Andernfalls wird der Pflegepauschbetrag nicht gewährt! Auch das Pflegegeld der Pflegeversicherungen zählt als Einkommen. Es sei denn, die pflegenden Angehörigen nutzen das Pflegegeld für Hilfsleistungen, die der pflegebedürftigen Person zugutekommen. In diesem Fall ist es sinnvoll, dies dem Finanzamt nachweisen zu können. Nutzen Sie für den Pflegepauschbetrag bei Ihrer Steuererklärung die Anlage „Außergewöhnliche Belastungen/Pauschbeträge“ in Zeile 11 und 16.

 Liposuktion bei Lipödem: Anspruch auf Kassenleistung verlängert

 Beim Lipödem handelt es sich um eine Fettverteilungsstörung an den Armen und/oder Beinen, die starke Schmerzen verursachen kann. Zusätzlich bestehen vermehrte Wassereinlagerungen in den betroffenen Körperteilen. Das Lipödem wird nicht selten als Übergewicht oder Fettleibigkeit (Adipositas) fehlgedeutet und bleibt deshalb lange unerkannt. Es tritt nahezu ausschließlich bei Frauen auf. Die Ursache des Lipödems ist bisher unbekannt. Die konservative Therapie wie Lymphdrainage, Kompression und Bewegungstherapie kann die bestehende Fettverteilungsstörung nicht beeinflussen.

 Die Liposuktion ist ein chirurgischer Eingriff, bei dem das krankheitsbedingt vermehrte Fettgewebe entfernt wird. Die befristete Regelung, wonach die Liposuktion bei Lipödem in Stadium III unter bestimmten Bedingungen eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ist, wurde bis Ende 2025 verlängert. Hintergrund ist die Erprobungsstudie „LIPLEG – Liposuktion bei Lipödem in den Stadien I, II oder III“. Aktuell werden die Daten dieser Studie zu den Vor- und Nachteilen der Liposuktion im Vergleich zur alleinigen nichtoperativen Behandlung mit Lymphdrainage, Kompression und Bewegungstherapie ausgewertet. Die Entscheidung, ob die Liposuktion eine reguläre Leistung der gesetzlichen Krankenkassen wird und wenn ja, bei welchen Erkrankungsstadien des Lipödems, soll bis Mitte des Jahres 2025 vorliegen.

 Statistisches Landesamt: Wohnen wird zum wesentlichen Armutsrisiko

 Wohnen macht noch ärmer. Das ist die Kernaussage des Zweiten Teilhabeberichts der Familien-Forschung im Statistischen Landesamt Baden-Württemberg. Der Bericht zur Wohnsituation armutsgefährdeter Menschen vom August 2024 liefert alarmierende Zahlen: Über 205.000 Sozialwohnungen fehlen im Land, mehr als 76.000 Menschen haben keine Wohnung.

 Steigende Mieten und mangelnder Wohnraum belasteten armutsgefährdete Haushalte besonders stark: Sie müssten laut Teilhabebericht 44,8 Prozent ihres Haushaltseinkommens für die Miete ausgeben. Das bedeute, fast die Hälfte des verfügbaren Einkommens müsse allein für die Bruttokaltmiete aufgewendet werden. Schon eine Mietbelastung von 30 Prozent gelte in der Sozialforschung als kritische Schwelle. Und das bedeute: Menschen in Armut sind so belastet durch die hohen Mietausgaben, dass sie sich das Wohnen nur leisten können, wenn sie an Ausgaben für Bekleidung, Lebensmittel, Energie und Gesundheit sparten. „Die Wohnsituation von Haushalten mit geringem Einkommen, von Alleinerziehenden oder Menschen mit Migrationshintergrund ist häufiger prekär, beengt oder gesundheitsgefährdend. Zudem sind die Wohnungen häufiger sanierungsbedürftig“, so der Teilhabebericht.

 Inklusion: Job-Speed-Dating für Menschen mit Schwerbehinderung

Anmeldung noch möglich für 11. Februar 2025 

Alle acht Minuten ertönt ein Gong und die Bewerberinnen und Bewerber wechseln zum nächsten Arbeitgeber. Das landesweit erste Job-Speed-Dating für Menschen mit Schwerbehinderung im Oktober 2023 war ein voller Erfolg: Zehn Arbeitgeber führten in Stuttgart Gespräche mit 25 Jobsuchenden und das Ergebnis? Einige Festanstellungen und mehrere Praktika. Andreas Lapp-Zens vom Zentrum selbstbestimmt Leben Stuttgart (ZsL) organisiert für Februar 2025 das zweite Job-Speed-Dating. Warum funktioniert das so gut? Bewerbungsgespräche im 8-Minuten-Takt? Man könne doch denken, so schnell lerne ich niemanden kennen? „Das Gegenteil passiert und das ist das Spannende“, sagt Oliver Reinl, Vorstand des ZsL Stuttgart. „Die Atmosphäre ist so viel lockerer und gelöster, das ist eine große Chance.“ 

Das zweite Job-Speed-Dating findet statt am: 11. Februar 2025 in Stuttgart Heslach, das verpflichtende, kostenfreie Jobcoaching für alle Bewerberinnen und Bewerber am 22. oder wahlweise 23. Januar 2025. Arbeitgeber und Jobsuchende mit Schwerbehinderung können sich direkt per E-Mail anmelden beim ZsL Stuttgart: Externer Link:schade@zsl-stuttgart.de oder: Externer Link:lapp-zens@zsl-stuttgart.de. Weitere Informationen unter: Externer Link:www.zsl-stuttgart.de oder per Telefon: (07 11) 780 18 58.