Neu für gesetzlich Versicherte: Anspruch auf amalgamfreie Zahnfüllungen ohne Mehrkosten
Seit dem 1. Januar 2025 darf Amalgam nicht mehr für zahnärztliche Behandlungen verwendet werden. Der Grund ist eine EU-Verordnung. Ausnahme: Die Zahnärztin beziehungsweise der Zahnarzt hält eine Amalgam-Füllung aus medizinischen Gründen für zwingend notwendig – zum Beispiel bei Allergien gegen andere Füllungen.
Das Amalgamverbot bezieht sich nur auf zukünftige Füllungen. Bestehende intakte Füllungen müssen nicht entfernt werden. Das Gesundheitsrisiko besteht beim Einsetzen und Aufbohren von Füllungen, weil dabei Quecksilber freigesetzt wird. Beim Beschleifen entstehen außerdem gesundheitsschädliche Quecksilberdämpfe, die eingeatmet werden können.
Bisher waren zahnfarbene Kunststofffüllungen, sogenannte Komposite, nur Kassenleistung bei Füllungen im Frontzahnbereich und für Kinder unter 15 Jahren sowie für schwangere und stillende Frauen. Gesetzlich Versicherte haben ab Januar 2025 Anspruch auf hochwertige amalgamfreie Zahnfüllungen, ohne dafür Mehrkosten zahlen zu müssen. Sowohl im Frontzahn- als auch Seitenzahnbereich sind künftig Füllungen, die in mehreren Schichten, aber ohne zusätzliches Klebemittel eingebracht werden, zuzahlungsfrei.
Wie bisher entscheidet der behandelnde und Patientinnen, welches konkrete Füllungsmaterial im jeweiligen Einzelfall verwendet wird. Wichtig ist, dass Patientinnen und Patienten über die in ihrem Fall bestehende zuzahlungsfreie Versorgung und mögliche Versorgungsalternativen durch ihren Zahnarzt oder ihre Zahnärztin vor der Behandlung aufgeklärt werden und sich so für eine Versorgung entscheiden können.
VdK-Tipp: Sollte Ihre Praxis dennoch Mehrkosten verlangen, fragen Sie nach, warum die Füllung trotz Neuregelung keine Kassenleistung ist.