Kurzzeit- oder Verhinderungspflege organisieren – oder beides
Kurzzeit- oder Verhinderungspflege organisieren – oder beides
Ab 1. Juli haben Pflegebedürftige, die zu Hause versorgt werden, ab einem Pflegegrad 2 einen Anspruch auf den gemeinsamen Jahresbetrag in Höhe von bis zu 3539 Euro im Jahr.
Er wird auch als Entlastungsbudget bezeichnet und kann für Kurzzeit- beziehungsweise Verhinderungspflege eingesetzt werden.
Pflegebedürftige können den gesamten Betrag entweder für die Kurzzeitpflege oder für die Verhinderungspflege nutzen. Sie können beide
Leistungen aber auch miteinander kombinieren. Das wird ab 1. Juli 2025 deutlich einfacher. Der gemeinsame Jahresbetrag eröffnet Pflegebedürftigen mehr Flexibilität, um ihre Pflege bedarfsgerecht zu organisieren. Zugleich senkt er den bürokratischen Aufwand.