Kategorie Ortsverband Oberkochen

Die wichtigsten Änderungen zur Grundsicherung!

Person sitzt an einem Tisch und unterzeichnet Papierunterlagen, die vor ihm liegen.
Aus Bürgergeld wird Grundsicherung! © unsplash.com | Scott Graham

Neue Grundsicherung seit 1. Juli: Das sind die wichtigsten Änderungen

Seit dem 1. Juli hat die Bundesregierung das Externer Link:Bürgergeld durch das neue Grundsicherungsgeld ersetzt. Der VdK kritisiert die Neuregelungen als Rückschritt. Was ändert sich für Betroffene? Wir beantworten die wichtigsten Fragen.

Zum Inhalt springen

  1. Externer Link:Aus Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld
  2. Externer Link:Vermittlung vor Qualifizierung: Was bedeutet das?
  3. Externer Link:Härtere Sanktionen: Welche sind das?
  4. Externer Link:Schonvermögen und Wohnkosten: Was ändert sich?
  5. Externer Link:Familien und Alleinerziehende: Das ist neu
  6. Externer Link:Wie bewertet der VdK die Änderungen?

Aus Bürgergeld wird Grundsicherungsgeld

Im Juli sind Änderungen bei der Externer Link:Grundsicherung in Kraft getreten. Betroffen sind vor allem bisherige Bürgergeld-Beziehende im SGBkurz fürSozialgesetzbuch II; die Leistung heißt jetzt Grundsicherungsgeld und gilt seit dem 1. Juli 2026. 

Vermittlung vor Qualifizierung: Was bedeutet das?

Mit dem neuen Grundsicherungsgeld führt der Gesetzgeber den Vermittlungsvorrang wieder ein und verankert ihn in einem neuen Externer Link:Externer Link:§ 3a SGB II.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Weiterbildungen oder Qualifizierungen komplett wegfallen. Sie bleiben ausnahmsweise möglich, wenn sie die Chancen auf eine dauerhafte und nachhaltige Beschäftigung deutlich verbessern und sinnvoller sind als eine sofortige Arbeitsaufnahme. Das gilt besonders für Menschen unter 30 Jahren, grundsätzlich können aber auch ältere Leistungsberechtigte weiterhin gefördert werden.

Härtere Sanktionen: Welche sind das?

Pflichten werden strenger kontrolliert und Verstöße stärker geahndet: Wer sich nicht bewirbt oder eine Fördermaßnahme abbricht, kann vom Jobcenter künftig schneller und härter sanktioniert werden. Statt einer abgestuften Sanktionspraxis (wie bisher) können Jobcenter den Regelbedarf sofort um 30 Prozent für drei Monate kürzen – das entspricht rund 150 Euro pro Monat.

Auch wer Termine mit dem Jobcenter versäumt, muss mit härteren Strafen rechnen. Beim ersten Termin gibt es noch keine Sanktion, beim zweiten ohne wichtigen Grund versäumten Termin wird die Geldleistung für einen Monat um 30 Prozent gekürzt. 

Wer dreimal hintereinander nicht zu einem Jobcenter-Termin erscheint, gilt als nicht erreichbar. Das Jobcenter kann dann die Leistungen dann bis zum vollständigen Verlust kürzen; auch die Kosten für Unterkunft und Heizung werden dann komplett gestrichen.

Ein weitreichender Eingriff ist auch die verschärfte Kontrolle von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen: Jobcenter sollen Krankschreibungen künftig häufiger überprüfen lassen und dafür die Krankenkassen einschalten, die den Medizinischen Dienst (MD kurz für Medizinischer Dienst) mit einer Begutachtung beauftragen können.

Die Sanktionen für Menschen, die eine zumutbare Arbeit ohne wichtigen Grund ablehnen, werden ebenfalls verschärft. Künftig kann das Jobcenter den Regelbedarf bereits beim ersten Fall einer Arbeitsverweigerung für mindestens einen Monat entziehen, in schweren Fällen auch für bis zu zwei Monate. Während dieser Zeit werden die Kosten für Unterkunft und Heizung weiterhin übernommen, die Miete wird jedoch dann direkt an den Vermieter gezahlt.

Für alle Leistungsminderungen gilt: Der Regelbedarf von Kindern und weiterer Elternteile in einer Bedarfsgemeinschaft wird nicht gemindert, sondern nur der Bedarf der Person, die Pflichten verletzt oder Termine versäumt hat. 

Diese Reform verkennt die Lebensrealität vieler Menschen, die sich in einer Notsituation befinden. Sozialpolitik darf nicht durch Abschreckung Wirkung entfalten, sie muss Stabilität und echte Perspektiven schaffen.

Schonvermögen und Wohnkosten: Was ändert sich?

Der Gesetzgeber verschärft die Regeln für Vermögen und Wohnkosten: Leistungsberechtigte dürfen weniger Rücklagen behalten, und die Übernahme von Mietkosten wird stärker begrenzt.

Die frühere Karenzzeit beim Vermögen fällt weg, stattdessen wird das Schonvermögen an das Lebensalter gekoppelt, und zwar wie folgt:

  • bis 30 Jahre: 5.000 Euro,
  • bis 40 Jahre: 10.000 Euro,
  • bis 50 Jahre: 12.500 Euro
  • über 50 Jahre: 20.000 Euro

Auch bei den Wohnkosten gelten engere Grenzen. Bisher wurden im ersten Jahr des Bezugs die tatsächlichen Wohnkosten übernommen. Dies ändert sich jetzt: Bereits im ersten Jahr ab Tag 1 des Leistungsbezugs werden die Wohnkosten gedeckelt auf die anderthalbfache Höhe der kommunalen Angemessenheitsgrenze. 

Ein Rechenbeispiel: Die örtliche Angemessenheitsgrenze für eine 1-Personen-Wohnung liegt bei 500 Euro. Der Bezieher des Grundsicherungsgeldes lebt in einer Wohnung, die 1000 Euro kostet. Er erhält für das erste Jahr Wohnkosten in Höhe von 1,5 x 500 Euro = 750 Euro. Die Differenz zur tatsächlichen Miete muss er selbst aufbringen. Nach Ablauf des ersten Jahres wird er aufgefordert, die Kosten auf die angemessenen 500 Euro zu senken.