Kategorie Ortsverband Sindelfingen

Beweislast bei GdB-Herabsetzung nach Heilungsbewährung

Liebe VdK-Mitglieder,

mit diesem  Link Externer Link:https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001622018 gelangen Sie zu einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (6. Senat) vom 18.09.2025, Aktenzeichen L 6 SB 1880/25. Gegenstand ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung (GdBkurz fürGrad der Behinderung) nach Ablauf der Heilungsbewährung.

Sachverhalt:


Der Kläger erhielt 2017 einen GdBkurz fürGrad der Behinderung von 80 nach einer Lungenkrebserkrankung. Der linke Lungenflügel war entfernt worden. Die Behörde setzte den GdBkurz fürGrad der Behinderung mit Bescheid vom 01.02.2023 auf 20 herab. Sie stützte sich auf den Ablauf der Heilungsbewährung. Im Verfahren bot sie später einen GdBkurz fürGrad der Behinderung von 40 an. Das Sozialgericht Reutlingen stellte einen GdBkurz fürGrad der Behinderung von 50 fest. Die Berufung der Behörde wies das LSG zurück.

Kernaussagen des Urteils:


1. Im Herabsetzungsverfahren trägt die Behörde die Beweislast. Das gilt für die wesentliche Änderung. Das gilt auch für den Umfang der Besserung.
2. Der rezidivfreie Zeitablauf begründet die Heilungsbewährung. Nach deren Ablauf ist der GdBkurz fürGrad der Behinderung nach den konkreten Auswirkungen der verbliebenen Gesundheitsstörung zu bemessen. Beschwerdefreiheit wird nicht vorausgesetzt.
3. Ermittlungen, die die Behörde für erforderlich hält, aber nicht selbst durchführt, führen zu keiner Beweiserleichterung. Sie führen zu keiner Beweislastumkehr zulasten des  Betroffenen.
4. Restzweifel gehen zulasten der Behörde.

Weitere Punkte:
- Rechtsgrundlage der Herabsetzung ist § 48 Abs. 1 Satz 1 SGBkurz fürSozialgesetzbuch X.
- Die Behörde hatte im Verwaltungsverfahren keine Lungenfunktionswerte beigezogen. Erst der gerichtliche Sachverständige holte diese ein.
- Der Kläger hatte Gutachtertermine abgesagt. Das Gericht ließ nach Aktenlage begutachten und erhob zusätzlich eine telefonische Anamnese. Die Absage begründete keine Beweiserleichterung für die Behörde.
- Maßgeblich für die Beurteilung ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
- Die Revision wurde nicht zugelassen.

Praktische Bedeutung:


Eine Herabsetzung des GdBkurz fürGrad der Behinderung setzt einen Nachweis voraus. Die Annahme der Heilungsbewährung allein trägt die Höhe der Herabsetzung nicht. Die Behörde muss den Umfang der Besserung belegen. Unterlässt sie eigene Ermittlungen, geht dies zu ihren Lasten.

 

Hier geht es zur Entscheidung: Externer Link:https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001622018

 

Freundliche Grüße

 

Roger Hahn
Vorsitzender des VdK Ortsverbandes Sindelfingen