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„Gewinn für die Nächstenpflege im Land“

Von: Julia Nemetschek-Renz

Das Sozialministerium hat die Unterstützungsangebote-Verordnung reformiert: Seit Dezember 2024 ist damit der sogenannte Entlastungsbetrag für die ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe leichter zugänglich. Das heißt, Pflegebedürftige können die aktuell 131 Euro leichter abrufen, weil bürokratische Hürden abgebaut wurden. Eine Regelung für die Mini-­Jobber fehlt jedoch nach wie vor.

Alte Frau an der Haustür, eine jüngere Frau steht davor und reicht ihr einen vollen Korb mit Einkäufen.
Pflege: Entlastung bringt auch, wenn die Nachbarin mal eben schnell einkaufen geht. © iStock.com/Daisy-Daisy

„Genau dafür haben wir jahrelang gekämpft!“, sagt Hans-Josef Hotz, Vorsitzender des Sozialverbands VdK Baden-Württemberg e.V. „Endlich erfährt auch die nachbarschaftliche, ehrenamtliche Hilfe in der häuslichen Pflege Wertschätzung und all die Pflegebedürftigen im Land haben einen deutlich einfacheren Zugang zum Entlastungsbetrag. Das ist ein großer Gewinn für die Nächstenpflege hier im Land!“ 

Bürokratische Hürden

Rund 83 Prozent aller Pflegebedürftigen im Land werden zu Hause gepflegt, das sagen die Daten des Statistischen Landesamtes von 2021. Das sind 448.642 Menschen. Nach einer Studie des Sozialverbands VdK Deutschland haben im Jahr 2019 jedoch nur rund 23 Prozent den Entlastungsbetrag abgerufen. Hohe bürokratische Hürden standen im Weg.

Der sogenannte Entlastungsbetrag liegt seit Januar 2025 bei 131 Euro monatlich und ist zur Unterstützung der Pflegenden in der häuslichen Pflege gedacht. Jahrelang hat sich der Sozialverband VdK Baden-Württemberg e.V. gemeinsam mit anderen Sozial- und Wohlfahrtsverbänden dafür stark gemacht, dass der Entlastungsbetrag unbürokratischer abgerufen werden kann. Eben auch für die Nachbarin, die bei der Haushaltsführung hilft, für den Bekannten, der mal eben schnell einkaufen geht, die Studentin, die zum Arzt begleitet. Das ist jetzt möglich. 

Pflege-Entlastungsbetrag endlich leichter zugänglich

Künftig kann für ehrenamtlich Einzelhelfende in der Pflege der Entlastungsbetrag eingesetzt werden. Nach wie vor fehlt jedoch eine Regelung für Mini-Jobber. „Denn dann könnten Pflegende den Entlastungsbetrag beispielsweise auch für ihre im Mini-Job angestellten Haushaltshilfen verwenden. Auch diese leisten einen wichtigen Beitrag in der Unterstützung der häuslich Pflegenden!“, so Hans-Josef Hotz. Der Sozialverband VdK Baden-Württemberg hatte außerdem von der Politik gefordert, dass die Verwandtschaftsregelung aufgehoben wird. Das ist nicht geschehen. Auch jetzt kann der Entlastungsbetrag nur dann abgerufen werden, wenn die ehrenamtlich unterstützende Person mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist.

Voraussetzungen für ehrenamtlich Einzelhelfende

Künftig können einzelne ehrenamtliche Helfende über ein bürokratiearmes Verfahren Unterstützungsleistungen für Pflegebedürftige erbringen, für die dann auch der Entlastungsbetrag der Pflegeversicherung eingesetzt werden kann. Die Leistungen werden in der Regel in Form von ehrenamtlicher Hilfe für Nachbarn oder für Freunde und Bekannte von Einzelpersonen erbracht. Der Entlastungsbetrag beträgt monatlich bis zu 131 Euro ab 1. Januar 2025.

Ehrenamtlich Helfende müssen mindestens 16 Jahre alt sein, die Unterstützung ehrenamtlich übernehmen und dürfen nicht mehr als zwei Personen zeitgleich unterstützen. Sie dürfen außerdem nicht mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein und nicht mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben.

Jeder ehrenamtlich Helfende muss einen Vordruck der Bestätigung seiner Unterstützungsleistungen ausfüllen und das Abrechnungsformular direkt an die Pflegekasse senden.