A. Gesundheitswesen Gesetzliche Verpflichtung zur Benennung eines ehrenamtlichen Patientenfürsprechers Antrag Der Sozialverband VdK Baden-Württemberg fordert, dass die Krankenhäuser in Baden- Württemberg verpflichtet werden, einen ehrenamtlich tätigen Patientenfürsprecher zu bestellen, der den Patienten und deren Angehörigen im Krankenhaus als unabhängiger Ansprechpartner für Fragen, Wünsche und Beschwerden zur Verfügung stehen und eine Mittlerrolle zwischen Patient/Angehörigen und dem Krankenhaus übernehmen soll. Gleiches fordern wir für Bewohnerfürsprecher in stationären Pflegeeinrichtungen, in denen kein Heimbeirat gebildet werden kann. Begründung: - Die bisherige, bereits im Juli 2016 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der Kranken - hausgesellschaft Baden-Württemberg (KG BW) und dem Sozialministerium basierte auf der freiwilligen Verpflichtung der Krankenhäuser in Baden-Württemberg, einen Patienten fürsprecher auf ehrenamtlicher Basis zu bestellen. Nun muss festgestellt werden, dass diese Freiwilligkeit nicht zu einer Anhebung der Zahl der Patientenfürsprecher geführt hat. Im Gegensatz zu den Bundesländern, die bereits eine gesetzliche Verpflichtung haben, haben in Baden-Württemberg gerade einmal 41% aller Krankenhäuser (Quelle: Prognos-Studie im Auftrag des Bundessozialministeriums, S. 30, Abb.2; 2022; https://pa tientenbeauftragter.de/wp-content/uploads/2022/12/Abschlussbericht_prognosAG_ Juli_2022.pdf einen Patientenfürsprecher bestellt. Die Krankenhauslandschaft befindet sich in einem großen Wandel. Sektorenübergreifen de Versorgung, fortschreitende Digitalisierung und komplexe Organisationsprozesse bedeuten, dass Patientinnen und Patienten zunehmend gefordert bzw. überfordert sind. Eine etablierte Patientenfürsprache bietet die Chance, das Beschwerdemanagement, zu dem die Krankenhäuser verpflichtet sind, patientenorientiert aufzubauen. Die Erfahrungen, die die Arbeitsgemeinschaft der PatientenfürsprecherInnen in Baden- Württemberg jährlich untereinander austauschen, zeigen, dass Patientenfürsprecher den Krankenhäusern wichtige Hinweise zur Qualitätssicherung und zur Verbesserung der - - 23